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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel VI

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den , 59, 59a, 60 und 65, BGBl. Nr. 532/1993)

. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.