Artikel VI
Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den , 59, 59a, 60 und 65, BGBl. Nr. 532/1993)
. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
