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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2006 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 532/1993

Änderung

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 392L0030, 392L0121, 389L0117, 394L0019]

BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 377L0187]

BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 390L0314]

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 397L0009]

BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 397L0005]

BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: Inhaltsverzeichnis)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

. Kredit- und Finanzinstitute

. Begriffsbestimmungen

. Ausnahmen

II. Abschnitt: Konzession

. und . Konzessionserteilung

. Konzessionsrücknahme

. Erlöschen der Konzession

. Beziehungen zu Drittländern

III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

(Anm.: § 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

. bis . Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

. Zustellungen

IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

. Bewilligungen

V. Abschnitt: Ordnungsnormen

. Solvabilität

. Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

. Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

. Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern

. Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

. Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

. Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

. Übernahmegarantien

. Abwicklungsrisiko

. Vorleistungen

. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten

. Warenpositionsrisiko

. Eigenmittel

. Konsolidierte Eigenmittel

. Liquidität

. Offene Fremdwährungspositionen und Gold

. Offene Fristigkeitspositionen

. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

. Großveranlagungen

. Organgeschäfte

. Beteiligungen

VI. Abschnitt: Kreditinstitutsgruppe

. Kreditinstitutsgruppe

VII. Abschnitt: Spareinlagen

. Sparurkunden

. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

. Verbraucherkreditverträge

. Verbrauchergirokontoverträge

. Preisaushang und Werbung

. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

. Wertstellung

IX. Abschnitt: Bankgeheimnis

. Bankgeheimnis

X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. Allgemeine Sorgfaltspflichten

. und . Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

XI. Abschnitt: Interne Revision

. Interne Revision

XII. Abschnitt: Rechnungslegung

. und . Allgemeine Bestimmungen

. bis . Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

. bis . Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

. bis . Bewertungsregeln

. Konzernabschluß

(Anm.: .)

. bis . Bankprüfer

. Anhang

. Veröffentlichung

XIII. Abschnitt Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

. bis . Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

XIV. Abschnitt: Aufsicht

. bis . Aufsicht

. Anzeigen

. Meldungen

. Großkreditmeldung

. Staatskommissär

. und . Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen

. Moratorium und internationale Sanktionen

XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

und Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

bis Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen

. Einbringung in Aktiengesellschaften

XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

. bis . Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz

. Bezeichnungsschutz

XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen

. Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen

. bis . Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXIII. Abschnitt: Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital

. Umwandlung und Einziehung von Partizipationskapital

(Anm.: . Einziehung von Partizipationskapital)

XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

. bis . Übergangsbestimmungen

. Änderung von Bezeichnungen

. Verweise und Verordnungen

. Außerkrafttreten

und . Inkrafttreten und Vollzugsklausel

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 zu Art. I, = Anlage 1

Anlage 2 zu Art. I, = Anlage 2

Anlage 3 zu Art. I, = Anlage 3

Anlage 1 zu Art. I, , Teil 1 = Anlage 4

Anlage 2 zu Art. I, , Teil 1 = Anlage 5

Anlage 2 zu Art. I, , Teil 2 = Anlage 6

Anlage zu = Anlage 7

2. Das Bankwesengesetz wurde in Artikel I des Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, kundgemacht.

I. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der oder 103

Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;

7. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

b) Geldmarktinstrumenten;

c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps”);

e) Wertpapieren (Effektengeschäft);

f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);

10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

11. die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft);

13a. die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);

14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);

15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);

16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18. die Vermittlung von Geschäften nach

a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;

b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;

c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d) Z 8.

19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):

a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;

b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;

c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;

20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft)

21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen (Mitarbeitervorsorgekassengeschäft)

22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:

1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

5. die Erteilung von Handelsauskünften;

6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.

(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Geschäftsleiter:

a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;

persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der , 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist Börsegesetz 1989 anzuwenden;

4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5. Mitgliedstaat:

a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;

6. Herkunftmitgliedstaat:

a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

b) für Wertpapierfirmen:

aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;

10. Anfangskapital: Kapital gemäß und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des ist anzuwenden.

12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des ist anzuwenden;

13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach zu betreiben;

14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach zu betreiben;

15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;

16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;

17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß betreibt;

18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;

19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;

20. Kreditinstitute der Zone A:

a) alle österreichischen Kreditinstitute,

b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und

c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;

22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist;

23. abweichend von umfaßt der Begriff „Kreditinstitut” in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21:

a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,

b) in , sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des ist,

c) in , sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des ist,

d) in für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

e) , Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4,

f) in , 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz,

g) in und 4,

h) in hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute,

i) in den bis 54,

j) in ,

k) in und 3,

l) in und

m) in den Anlagen 1 und 2 zu ;

24. abweichend von umfaßt der Begriff „Finanzinstitut” in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

a) in Z 25,

b) in für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

c) in , Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

d) in hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

e) in und 3 und

f) in ;

25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute () ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und

e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;

26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;

27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtline bezieht;

30. Wertpapierfirma:

a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß - WAG, BGBl. Nr. 753/1996;

b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;

31. anerkannte Wertpapierfirma:

a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;

b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

aa) Geschäfte im Sinne des bis f oder Z 11 betreibt,

bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;

33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,

b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,

c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die

d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

34. Finanzinstrumente:

a) Geldmarktinstrumente;

b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu , wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);

d) Wertpapiere;

e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

35. Wertpapier-Handelsbuch:

a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden (“matched principal broking”),

c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (),

d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften () und aus Vorleistungen () im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,

e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,

f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und

g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch;

die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen;

Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen;

36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente”, „OTC-Instrumente”): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;

38. qualifizierte Aktiva:

a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern

aa) diese nicht gemäß und 2 zu gewichten sind,

bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;

39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß mit einem Gewicht von Null versehen werden können;

40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;

42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird;

45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt;

46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches:

ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:

a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des zum Marktpreis berechnet;

b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;

c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen;

e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen;

47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;

48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;

50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;

51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;

52. als Institutionen des Finanzsektors gelten:

a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen;

b) Kreditinstitute der Zone A;

c) anerkannte Wertpapierfirmen;

d) anerkannte Clearingstellen;

e) anerkannte Börsen;

53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;

55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;

57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; bleibt unberührt;

58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von “kleinen” Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut () den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter ; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter und 2a.

59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten übernommen wurden, die Bestimmungen des in gleicher Weise einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.

Ausnahmen

. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

4. Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;

5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß erlaubten Geschäfte betreiben;

6. Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

7. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der und 25 bis 27;

8. den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;

9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts () und des Finanztransfergeschäfts () hinsichtlich , 12 und 13, bis 23, , soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, bis 29, , soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, bis 34, und 37, bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, bis 68, , bis 76, bis 7 und des XIX. Abschnitts.

(2) Die Bestimmungen des bis 14 finden keine Anwendung auf

1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;

2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;

3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;

4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;

6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft () haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;

7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;

8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;

9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von , , , , bis 4, 6 und 7 und ;

2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

4. Sozialversicherungsträger;

5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß , Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß , jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;

dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse () getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die , 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel ( und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2 375 000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; ist auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß nicht anwendbar;

2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

(5) Wer

1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes () berechtigt ist,

2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß bis 18 und 20 bis 23 hat und

3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die ff gründet,

gilt nicht als Kreditinstitut gemäß und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.

(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist , bis 14 sowie nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.

(7) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Mitarbeitervorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,

a) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten,

b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMVG mitheranzuziehen ist,

c) sind , bis 14 sowie nicht anzuwenden.

II. Konzession

Konzessionserteilung

. (1) Der Betrieb der in genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung;

3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;

7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3. die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn

1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen () oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören.

(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;

2. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß nicht gewährleisten;

3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

4. durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;

4a. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

10. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

11. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

12. das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;

13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;

14. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.

(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach , , oder zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß und 5, und erhaltenen Angaben zu übermitteln.

(3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.

(4) Eine Konzession gemäß darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß eine Konzession gemäß und 3 erhält.

Konzessionsrücknahme

. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2. das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

3. die Voraussetzungen des vorliegen;

4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;

5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.

(4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

. (1) Die Konzession erlischt:

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ();

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003)

6. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.

(2) Die FMA hat einen ihr gemäß angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.

(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.

(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.

(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

Beziehungen zu Drittländern

. (1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:

1. Jede Konzessionserteilung gemäß ; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;

2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;

3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;

4. jeden Entzug der Konzession gemäß .

(2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung über

1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß und

2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,

für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.

(3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf

1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von der Richtlinie 93/22/EWG,

2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und

3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.

(5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:

1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;

2. jede gemäß gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung

a) an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und

b) an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.

(6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den , 11 und 13.

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in beschriebenen Tätigkeiten erfasst.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:

1. Diejenigen Meldungen gemäß , die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die , 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die bis 18 WAG und die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die bis 18 WAG und die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist anzuwenden.

(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.

(2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:

1. Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und

2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll.

(5) Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) Die FMA hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(8) Die FMA hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muß gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);

4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten

in Österreich

. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in bis 5 oder genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4. das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß gelten.

(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die bis 41 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach erbringen, haben die , 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der , 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der bis 98 und 99 Z 7, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. und 5 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

Zustellungen

. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Kreditinstitut gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß sein.

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in bis 4a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Maßnahmen im Sinne des oder

2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des oder

3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister (Anm.: richtig: Die FMA) hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2. bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat die FMA beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

4. um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder

5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß bis 4 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Bewilligungen

. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;

3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;

5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;

6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß ;

8. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur , und , wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes anzuwenden.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:

1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln ();

2. § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;

3. das dezentrale Gewerberegister gemäß § 365 GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (§ 365c GewO 1994) benötigt werden.

Im übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.

(5) Kreditinstitute, die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden.

(6) Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignet.

V. Ordnungsnormen

Solvabilität

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen:

1. 8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,

2. das Eigenmittelerfordernis gemäß oder 2,

3. das Eigenmittelerfordernis gemäß und

4. das Eigenmittelerfordernis gemäß .

Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß berechnet wird, die Bemessungsgrundlage. Diese wird wie folgt berechnet:

1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu multiplizieren;

2. für die in Anlage 1 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte - abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen - ist der risikogewichtete Wert gemäß Abs. 4 zu ermitteln;

3. für besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner (potentieller Eindeckungsaufwand zuzüglich eines allgemeinen Zuschlages) gemäß Abs. 5 und 6 zu ermitteln; für einzelne Geschäfte gebildete Rückstellungen können von diesem Wert abgezogen werden; diese Kosten werden mit dem zugehörigen Gewicht für den Vertragspartner gemäß Abs. 3 multipliziert, wobei das höchste Gewicht 50 vH beträgt.

(3) Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;

b) Forderungen an den Bund, die Länder, die Gemeinden und an Zentralregierungen sowie Zentralbanken der Zone A;

hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat die FMA die Europäische Kommission zu unterrichten;

c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;

e) Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des jeweiligen Kreditnehmers lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone B, die auf die gemeinsame nationale Währung des Kreditnehmers und des Haftenden lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

g) Aktivposten, die durch Wertpapiere des Bundes, der Zentralregierungen sowie der Zentralbanken der Zone A oder der Europäischen Gemeinschaften ausreichend besichert sind, sofern diese Wertpapiere beim kreditgebenden Institut hinterlegt sind; den genannten Wertpapieren sind jene gleichgestellt, für die der Bund, die Zentralregierungen der Zone A, die Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften haften;

h) Aktivposten, die durch Bareinlagen beim kreditgebenden Institut, durch Einlagen Zertifikate oder ähnliche Wertpapiere, die vom kreditgebenden Institut ausgegeben und bei ihm hinterlegt sind, ausreichend gesichert sind;

i) Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, Schuldverschreibungen aus eigener Emission sowie die gemäß gehaltene Liquiditätsreserve;

j) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;

k) Rechnungsabgrenzungsposten, die Korrekturposten zu eigenen Verbindlichkeiten sind;

2. Gewicht 20 vH:

a) Forderungen an die Europäische Investitionsbank und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Bank;

b) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Anlage 3) und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Institute;

c) Forderungen an sonstige Regionalregierungen und sonstige örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, soweit sie nicht mit einem Gewicht Null versehen werden können;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der sonstigen Regionalregierungen oder der sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A;

e) Forderungen an inländische Sozialversicherungsträger, Kammern und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der in lit. e genannten Institutionen;

g) Aktivposten, die durch

aa) Wertpapiere der Länder,

bb) Wertpapiere der Gemeinden,

cc) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung eines Landes,

dd) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung einer Gemeinde,

ee) Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A oder durch

ff) Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere anderer Kreditinstitute der Zone A

ausreichend besichert sind; die FMA hat die Europäische Kommission über die für diese Regelung maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

h) Forderungen an

aa) Kreditinstitute der Zone A,

bb) anerkannte Wertpapierfirmen,

cc) anerkannte Clearingstellen,

dd) Träger von anerkannten Börsen,

sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;

i) Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr, ausgenommen Forderungen, die Eigenmittel dieser Kreditinstitute sind;

j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung

aa) eines Kreditinstitutes der Zone A,

bb) einer anerkannten Wertpapierfirma,

cc) einer anerkannten Clearingstelle,

dd) eines Trägers einer anerkannten Börse;

k) Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Haftung eines Kreditinstituts der Zone B;

l) Aktivposten, die durch Wertpapiere der Europäischen Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungsbank ausreichend besichert sind;

m) Forderungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde getragen werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz einer dieser Gebietskörperschaften;

n) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung der in lit. m genannten Institutionen;

o) im Einzug befindliche Werte;

3. Gewicht 50 vH:

a) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im vollen Umfang gesichert sind; ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung;

b) jene Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann;

c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;

4. Investmentfondsanteile, die Miteigentumsrechte vermitteln, können mit den anteiligen Werten aus der Risikogewichtung des Fondsvermögens angesetzt werden; sie können anteilig auch mit jenen Gewichten versehen werden, die sich aus der größtmöglichen Ausnutzung der gemäß Fondsbestimmungen zulässigen höchsten Risikokategorien ergeben;

5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen anzusetzen und mit dem Gewicht des Leasingnehmers zu versehen;

6. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von 10 vH für jene Forderungen an Kreditinstitute festlegen, die in Österreich auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen spezialisiert sind, wenn diese Forderungen durch eine Verbindung von Aktivposten, die in Z 1 oder 2 genannt sind, ausreichend gesichert sind; hinsichtlich gleichartiger Forderungen an in Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute kann die FMA die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung der Europäischen Kommission vorliegt, wonach die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen; die FMA hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

7. die FMA kann durch Verordnung ein Gewicht von 20 vH für jene Aktivposten festlegen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der sonstigen Regionalregierungen oder sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist; die FMA hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnung und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

8. Optionsscheine, Optionsrechte und Gewinnansprüche aus der Marktwertbewertung besonderer außerbilanzmäßiger Finanzgeschäfte sind nicht als Aktivposten, sondern als besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 5 und 6 zu gewichten.

(4) Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 sind zunächst mit folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

1. Posten mit hohem Kreditrisiko: 100 vH;

2. Posten mit mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;

3. Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

4. Posten mit niedrigem Kreditrisiko: 0 vH.

Danach werden die gemäß Z 1 bis 4 gewichteten Posten mit dem jeweiligen Gewicht entsprechend dem Verfahren für Aktivposten gemäß Abs. 3 multipliziert. Bei Pensionsgeschäften und Termingeschäften mit Aktivposten sind die Gewichte der betreffenden Aktivposten, bei Haftungen das Gewicht des Hauptschuldners maßgeblich.

(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs- oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten:

1. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;

2. ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;

3. Kreditinstitute, die nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei auch für jene Geschäfte anzuwenden ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;

4. die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz zu gewichten;

5. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen;

6. folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

a) Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;

b) Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen.

(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:

1. Marktbewertungsansatz („marking to market”):

In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:

---------------------------------------------------------------------

Restlauf- Zinssatz Wechsel Verträge Edelmetall- Waren-

zeit- verträge kurs- in verträge, verträge

und Substanz- ausgenommen und

Gold- werten Goldverträge Verträge

verträge gemäß Z 6

der

Anlage 2

---------------------------------------------------------------------

höchstens 0,0 vH 1,0 vH 6,0 vH 7,0 vH 10,0 vH

ein Jahr

---------------------------------------------------------------------

über ein 0,5 vH 5,0 vH 8,0 vH 7,0 vH 12,0 vH

Jahr

bis fünf

Jahre

---------------------------------------------------------------------

über 1,5 vH 7,5 vH 10,0 vH 8,0 vH 15,0 vH

fünf Jahre

---------------------------------------------------------------------

a) Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps”) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

b) bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;

c) bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;

in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

2. Ursprungsrisikoansatz:

In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

---------------------------------------------------------------------

Ursprungslauf Zinssatzverträge Wechselkurs- und Goldverträge

---------------------------------------------------------------------

höchstens

ein Jahr 0,5 vH 2,0 vH

---------------------------------------------------------------------

mehr als ein Jahr

und nicht mehr

als zwei Jahre 1,0 vH 5,0 vH

---------------------------------------------------------------------

zusätzliche

Berücksichtigung

eines jeden

weiteren Jahres 1,0 vH 3,0 vH

---------------------------------------------------------------------

Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.

(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.

(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:

1. Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;

2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes aus Netting Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:

a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;

4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;

5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause”);

6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;

7. eine Mitteilung der FMA gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.

(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt:

1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz:

die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz:

die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:

a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert (Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;

b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:

aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert - ohne Anwendung des Abs. 6e - anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;

4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:

a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;

b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

---------------------------------------------------------------------

Ursprungslauf Zinssatzverträge Wechselkurs- und Goldverträge

---------------------------------------------------------------------

höchstens

ein Jahr 0,35 vH 1,50 vH

---------------------------------------------------------------------

mehr als ein Jahr

und nicht

mehr als zwei Jahre... .0,75 vH 3,75 vH

---------------------------------------------------------------------

zusätzliche

Berücksichtigung

eines jeden weiteren

Jahres 0,75 vH 2,25 vH

---------------------------------------------------------------------

(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden:

PCE tief red = 0,4 x PCE tief brutto + 0,6 x NGR x PCE tief brutto wobei bedeutet:

PCE tief red reduzierter Wert für das potentielle künftige

Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten

Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen

Aufrechnungsvereinbarung;

PCE tief brutto die Summe der Werte für potentielle künftige

Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem

bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale

Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und

berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in

der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten Hundertsätzen

multipliziert werden;

NGR Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.

(6f) Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.

1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner);

2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).

(7) Sofern außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte mit ausdrücklichen Haftungen versehen sind, können sie so gewichtet werden, als ob sie für den Haftenden eingegangen worden wären. Ist ein möglicher Ausfall aus diesen Geschäften im vollen Umfang durch einen als Sicherheit dienenden Wert abgesichert, der in Abs. 3 Z 1 lit. g und h oder in Abs. 3 Z 2 lit. g und l oder in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 Z 7 genannt ist, dann sind entsprechend der Sicherheit deren Gewichte anzuwenden.

(8) Werden Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auf Grund einer ausdrücklichen Haftung oder einer entsprechenden Sicherheit niedriger gewichtet, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Haftung oder die entsprechende Sicherheit im vollem Umfang gesichert ist.

(9) Abweichend zu Abs. 3 können Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 mit 0 vH gewichtet werden. Dies gilt auch für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen anderer und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden:

1. Ein Mitgliedstaat hat gemäß Art. 7 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 0 vH für die jeweilige eigene Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft festgelegt und

2. die Europäische Kommission hat dies der FMA mitgeteilt.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann nachfolgende Bestimmungen gemäß Z 1 bis 4, die FMA jedoch die Bestimmungen gemäß Z 5, durch Verordnung ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist:

1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

2. die Definition der Zone A ();

3. die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken (Anlage 3);

4. die Änderung der in Abs. 3 genannten Aktivposten zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

5. die Liste, die Klassifizierung und die Bewertung der außerbilanzmäßigen Geschäfte (Anlage 1) sowie der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (Anlage 2); die FMA wird die Europäische Kommission unterrichten, wenn in Anlage 1 ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufgenommen wird.

Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

. Kreditinstitute, die nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

1. aktuelle Börsekurse oder

2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß ,

2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß oder ,

3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß in Verbindung mit ,

4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß in Verbindung mit ,

5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß ,

6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß ,

7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß ,

8. Abwicklungsrisiken gemäß ,

9. Vorleistungen gemäß ,

10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß ,

11. das Ausfallsrisiko gemäß ,

12. das Warenpositionsrisiko gemäß und

13. Risikopositionen gemäß .

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß berechnen, sofern

1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,

3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu , wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder

2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,

2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

. (1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 - AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.

(2) Wandelschuldverschreibungen () sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen (“Matched-Pairs-Ansatz”):

1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen:

1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;

2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;

3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa‑) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Die FMA kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDVgestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt .

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.

Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt

gegebenen Geldern

. Das Kreditinstitut hat seine gemäß berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

---------------------------------------------------------------------

Emissionen von Qualifizierte Aktiva Sonstige Positionen

Zentralstaaten

---------------------------------------------------------------------

0 bis 6 Monate über 6 bis über 24 Monate

24 Monate

---------------------------------------------------------------------

0 vH 0,25 vH 1 vH 1,6 vH 8

---------------------------------------------------------------------

Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.

(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:

a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

____________________________________________________________________

Ange-

nommene

Zonen Laufzeitbänder Gewicht Zinssatz-

(in vH) änderung

(in vH)

____________________________________________________________________

Nominalzinssatz Nominalzinssatz

von 3 vH oder mehr geringer als 3 vH

____________________________________________________________________

Spalte Spalte Spalte Spalte Spalte

(1) (2) (3) (4) (5)

____________________________________________________________________

bis 1 Monat bis 1 Monat 0,00 -

Zone über 1 bis 3 Monate über 1 bis 3 Monate 0,20 1,00

Eins über 3 bis 6 Monate über 3 bis 6 Monate 0,40 1,00

über 6 bis 12 Monate über 6 bis 12 Monate 0,70 1,00

____________________________________________________________________

über 1 bis 2 Jahre über 1,0 bis 1,9 Jahre 1,25 0,90

Zone über 2 bis 3 Jahre über 1,9 bis 2,8 Jahre 1,75 0,80

Zwei über 3 bis 4 Jahre über 2,8 bis 3,6 Jahre 2,25 0,75

____________________________________________________________________

über 4 bis 5 Jahre über 3,6 bis 4,3 Jahre 2,75 0,75

über 5 bis 7 Jahre über 4,3 bis 5,7 Jahre 3,25 0,70

über 7 bis 10 Jahre über 5,7 bis 7,3 Jahre 3,75 0,65

Zone über 10 bis 15 Jahre über 7,3 bis 9,3 Jahre 4,50 0,60

Drei über 15 bis 20 Jahre über 9,3 bis 10,6 Jahre 5,25 0,60

über 20 Jahre über 10,6 bis 12,0 Jahre 6,00 0,60

über 12,0 bis 20,0 Jahre 8,00 0,60

über 20,0 Jahre 12,50 0,60

____________________________________________________________________

5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;

9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:

1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;

2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel:

Duration (D):

m

t C tief t

Summe --------------

t = l (l + r) hoch t

D = ---------------------

m

C tief t

Summe --------------

t = l (l + r) hoch t

Duration (D)

modifizierte Duration = ------------

(l + r)

r = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

C tief t = Barzahlungen im Zeitraum tief t

m = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:

____________________________________________________________________

Zone Modifizierte Duration Angenommene Zinssatzänderung

(in vH)

____________________________________________________________________

1 0-1,0 1,0

____________________________________________________________________

2 über 1,0-3,6 0,85

____________________________________________________________________

3 über 3,6 0,7

____________________________________________________________________

4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung;

5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen;

anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;

6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente:

a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und

d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,

2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:

1. Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.

Übernahmegarantien

. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes ( - KMG, BGBl. Nr. 625/1991) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:

1. Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;

2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;

3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;

4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;

5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;

6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Abwicklungsrisiko

. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig.

1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht zulässig.

---------------------------------------------------------------------

Anzahl der Arbeitstage nach dem Gewichtungsfaktor

festgesetzten Abrechnungstermin (in vH)

---------------------------------------------------------------------

5 - 15 8

---------------------------------------------------------------------

16 - 30 50

---------------------------------------------------------------------

31 - 45 75

---------------------------------------------------------------------

64 und mehr 100

---------------------------------------------------------------------

2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

-----------------------------------------------------------

Anzahl der Arbeitstage nach dem Gewichtungsfaktor

festgesetzten Abrechnungstermin (in vH)

-----------------------------------------------------------

5-15 0,5

16-30 4,0

31-45 9,0

-----------------------------------------------------------

(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß .

Vorleistungen

. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

1. vor deren Eingang bezahlt oder

2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß .

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß . Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei

1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,

2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei

4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.

(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.

Ausfallsrisiko

. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in

1. Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,

2. ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,

3. sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen () und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in

4. derivativen außerbörslichen Instrumenten

ist nach den Bestimmungen des zu ermitteln.

Warenpositionsrisiko

. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vorzugehen:

1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.

2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß oder behandelt.

3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen.

4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln () und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos () berücksichtigt.

5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

6. Der Überschuss der Kauf(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.

7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:

a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und

b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt und 5.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

____________________________________________________________________

Laufzeitband Spread-Satz

(in %)

(1) (2)

____________________________________________________________________

bis 1 Monat 1,50

über 1 bis 3 Monate 1,50

über 3 bis 6 Monate 1,50

über 6 bis 12 Monate 1,50

über 1 bis 2 Jahre 1,50

über 2 bis 3 Jahre 1,50

über 3 Jahre 1,50

____________________________________________________________________

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird, und

2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und

3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware.

(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

Eigenmittel

. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6;

der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat.

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß und 4;

4. stille Reserven gemäß ;

5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a.

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs. 1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(3) Eingezahltes Kapital ist:

1. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts das der Gesellschaft gewidmete Kapital zuzüglich der Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb abzüglich Verluste, Entnahmen und Verbindlichkeiten der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft;

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;

3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des eingezogen werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß ; Kreditinstitute, die nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des , hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß oder zur Deckung sonst im Jahresabschluß auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.

2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten ();

4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.

2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß bis 4 absinken.

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge:

1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Kapitalanlagefonds, die

a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der Satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu , Teil 1;

2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.

4b. Mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung zur Anwendung der im genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden.

5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß , der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß , einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß unterliegen;

6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen und

c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

Kreditinstitute, die nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des , hinzuzurechnen;

5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß und und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß und benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß und benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3, 4 und 4a ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

Konsolidierte Eigenmittel

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß , die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des , offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß und die Eigenmittel () der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des

übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß .

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB einschließlich des hybriden Kapitals gemäß Z 5 und 6; hybrides Kapital kann den konsolidierten Eigenmitteln nur im Ausmaß von höchstens 15 vH des konsolidierten Kernkapitals gemäß und nur dann zugerechnet werden, wenn das übergeordnete Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe im Zeitpunkt der Emission das Eigenmittelerfordernis gemäß erfüllen; besteht keine Erhöhungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 6e, so kann jedoch eine Zurechnung zu den konsolidierten Eigenmitteln im Ausmaß von höchstens 30 vH erfolgen;

2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB.

5. hybrides Kapital ist Kapital, das

a) voll eingezahlt ist,

b) ohne Dividendennachzahlungspflicht ausgestattet ist,

c) Verluste des übergeordneten Kreditinstituts auch vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens auffangen kann,

d) gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig ist,

e) auf Unternehmensdauer zur Verfügung gestellt wird,

f) nicht besichert ist, über keine Garantie eines Dritten oder eines vom Emittenten verbundenen Unternehmens verfügt und nicht mit Bedingungen ausgestattet oder mit Finanzinstrumenten verbunden ist, die in rechtlicher oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gleichrangigkeit oder Vorrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe erzeugen,

g) im Wege einer außerordentlichen Kündigung nur gekündigt werden kann, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird, und wenn entweder die Kündigung wegen wesentlicher Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit zu den Eigenmitteln ändert; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind,

h) vom Emittenten erst nach fünf Jahren unter der Bedingung des Ersatzes durch Kapital gleicher oder besserer Qualität gekündigt werden kann; die Bedingung entfällt, wenn die FMA feststellt, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Rückzahlung des Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

6. für hybrides Kapital gilt ferner:

a) die bestimmenden Elemente des hybriden Kapitals müssen in leicht verständlicher Form in einem Bekanntmachungsblatt mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet auf der Homepage des Emittenten und des übergeordneten Kreditinstitutes veröffentlicht werden,

b) sind die Erlöse aus der Emission hybriden Kapitals für das übergeordnete Kreditinstitut nur über ein Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe verfügbar, müssen sie ersterem entweder sofort als Kernkapital oder als Kapital gemäß oder zu einem vorherbestimmten auslösenden Sachverhalt verfügbar gemacht werden; ein solcher Sachverhalt ist beispielsweise das Unterschreiten einer bestimmten Eigenmittelquote oder eines Betrages an anrechenbaren Eigenmitteln,

c) das übergeordnete Kreditinstitut muss die Verfügungsmacht über die Höhe und den Zeitpunkt der Gewinnausschüttung innehaben,

d) Dividenden dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden; ist die Höhe der Dividende garantiert, darf deren Änderung nicht an die Bonität eines Instituts der Kreditinstitutsgruppe gebunden sein,

e) die Vereinbarung der Erhöhung der Mindestdividende in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten ist nur zulässig, wenn

aa) die Erhöhungsvereinbarung frühestens nach einer zehnjährigen Laufzeit in Kraft tritt,

bb) nur eine Erhöhungsvereinbarung festgelegt ist und

cc) die Erhöhungsvereinbarung nicht die folgenden Grenzen übersteigt: 100 Basispunkte im Vergleich zur ursprünglichen Mindestdividende oder 50 vH des ursprünglichen Renditeunterschiedes zwischen der Mindestdividende und einem vergleichbaren Referenzwert.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Liquidität

. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben

1. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

2. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

3. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

4. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

5. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

(2) Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kündigungsfristen oder Laufzeiten gemäß der nach zu erlassenden Verordnung auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen Frist geändert werden dürfen, analog in Summe auszuweisen.

(3) Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(4) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Nationalbank;

4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

5. Bauspareinlagen;

6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

1. Kassenbestände;

2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

6. täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.

7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe () gehaltene Mindestreserve.

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages.

Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 4; die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;

3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:

1. Verpflichtungen gemäß Abs. 4;

2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

(9) Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;

5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

6. Bauspareinlagen.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:

1. Schecks;

2. fällige Schuldverschreibungen;

3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

4. festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Abs. 13 zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

6. von Banken des Eusopäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;

7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7 erforderliche übersteigt;

8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 4 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

e) das beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(11) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 10 werden nicht einbezogen:

1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;

4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;

5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

6. Wertpapiere, die in Pension genommen wurden;

7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind.

(12) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 10 zum

15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen

Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 4 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf ein Kreditinstitut, das am 1. März 1979 eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bauspargeschäft) aufgewiesen hat, keine Anwendung, wenn es diesem erklärt, daß es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung, den Anschluß an das Zentralinstitut lösen wird. Ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der ein solches Kreditinstitut den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieses Kreditinstitutes, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrechterhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist.

(14) Die FMA kann die in den Abs. 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

Offene Fremdwährungspositionen und Gold

. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:

1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann von der FMA bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;

wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen;

Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;

6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

Offene Fristigkeitspositionen

. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen. Für Kreditinstitute, die nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.

(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Die FMA kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:

1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß zu berechnen;

2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß zu erfolgen;

3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;

4. bei Optionen, bewertet gemäß , ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen;

5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn die FMA auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

. (1) Kreditinstitute, die nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten ( und 22h),

2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten ( und 22j),

3. das Warenpositionsrisiko () und

4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen ()

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;

2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.

(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und

4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.

(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:

1. Qualitative Standards, wie insbesondere

a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,

c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,

f) die Dokumentation des Modells,

g) die Revision des Modells;

2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

3. quantitative Standards, wie insbesondere

a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,

d) die Aktualisierung der Datenreihen,

e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;

4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.

(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls

1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder

2. eigene Ermittlungen oder

3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,

eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Großveranlagungen

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

1. Die im genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;

2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu mit 100 vH gewichtet;

3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu , berechnet nach einer der Methoden des , ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;

4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut nicht anwendet:

a) der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei

aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der und 22e zu ermitteln ist,

bb) Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos ausgeübt wurde,

cc) bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß herangezogen werden können und

dd) ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;

b) das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des oder 2,

c) Vorleistungen gemäß , jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,

d) die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß , jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung, und

e) Posten gemäß , wobei

aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu mit 100 vH zu gewichten sind und

bb) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.

(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen: 1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige

Finanzgeschäfte insoweit hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat die FMA die Europäische Kommission zu unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat;

b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

c) Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert sind;

d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

e) Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu , sofern mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

j) Aktivposten, soweit sie gemäß oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

k) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

2. Gewicht 20 vH:

a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;

c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

3. Gewicht 50 vH:

a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu , sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß .

(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen der Zonen A und B findet Abs. 4 keine Anwendung.

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten, oder

2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1. Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

2. Guthaben bei Kreditinstituten,

3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(10) Die FMA kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist:

1. Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind;

2. die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die Gewichtung dadurch verringert wird.

(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten der Zone A sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern alle Voraussetzungen gemäß den folgenden Z 1 bis 3 erfüllt sind:

1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2000/12/EG zumindest gleichwertig und

3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

Organgeschäfte

. (1) Ein Kreditinstitut darf mit

1. seinen Geschäftsleitern,

2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

5. Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von , Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

6. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

1. Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

2. andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;

3. Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

4. Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer () oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.

Beteiligungen

. (1) Ein Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder

1. eines oder mehrere der in oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch

2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt,

3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel überschreitet.

(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die

1. nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,

2. auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,

3. im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder

4. nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

VI. Kreditinstitutsgruppe

. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,

5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(2a) Ergänzend zu Abs. 1 und 2 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn sich ein Zentralinstitut und Institute, die dem Zentralinstitut im Sinne des angeschlossen sind, vertraglich verpflichtet haben,

1. ein Früherkennungssystem in sinngemäßer Anwendung des für wirtschaftliche Fehlentwicklungen einzurichten,

2. einander bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch finanzielle oder sonstige Maßnahmen zu unterstützen,

3. ihre Geschäfts- und Marktpolitik zu vereinheitlichen, insbesondere durch die gemeinsame Planung und Entwicklung sowie das einheitliche Anbot von Bankdienstleistungen, die Abstimmung des Marktauftritts und der Werbelinie im Rahmen einer koordinierten Marketingplanung, die Vereinheitlichung von Geschäftskonzepten und -programmen sowie die Bündelung wesentlicher Abwicklungsfunktionen, und

4. das den einzelnen Mitgliedsinstituten eingeräumte Kündigungsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auszuüben.

Die Errichtung des Früherkennungssystems und die Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben ausschließlich über eine zu diesem Zweck in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft errichteten Haftungsgesellschaft zu erfolgen, an der nur das Zentralinstitut, dieses mehrheitlich, und die ihm angeschlossenen Institute, bei Genossenschaften zusätzlich auch die Organmitglieder der Haftungsgenossenschaft, beteiligt sind und in der das Zentralinstitut die Möglichkeit hat, die Haftungsgesellschaft erheblich zu beeinflussen. Die Funktion der Haftungsgesellschaft kann auch durch einen Verein ausgeübt werden, sofern dem Zentralinstitut bei der Führung des Vereins erheblicher Einfluss zusteht.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

2. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat. Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Abs. 2a ist das Zentralinstitut.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(7a) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß , 7, 8 und 9 gegeben sein.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß oder 4, so

1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des entspricht;

2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis, verlangen, dass eine Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:

1. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

2. außerbilanzmäßige Geschäfte,

3. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

4. Eigenmittel,

5. Großveranlagungen und Großkredite,

6. qualifizierte Beteiligungen gemäß ,

7. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,

8. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

9. Devisenpositionen und

10. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen.

VII. Spareinlagen

Sparurkunden

. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.

(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

(5) Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

Beachte: Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl.

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

. (1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(2) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.

(3) Über Spareinlagen darf durch Überweisung - ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet - oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.

(4) Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß und unbeschadet ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Z 1 bis 3 berechtigt:

1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;

2. bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

3. bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(5) Spareinlagen sind - sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet - mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.

(6) Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.

(7) Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.

(8) Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist.

(9) Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

Beachte: Abs. 4: Zum Bezugszeitraum vgl. .

VIII. Verbraucherbestimmungen

Verbraucherkreditverträge

. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des und 12 an Verbraucher im Sinne des .

(2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Jeweils in Form absoluter Beträge

a) die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7,

b) die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

c) die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen,

2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,

3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß ,

4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist ( bleibt unberührt) und

5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung;

6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.

(3) Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

1. den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und

2. die Überziehung von Verbrauchergirokonten.

(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Hiebei ist:

Zx der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird, tx der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z2 bis Zn, wobei t1=0 gilt,

i der effektive Jahreszinssatz,

Ry der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

ty der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kreditbetrag Z1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R1 bis Rn. Für tx und ty ist das Jahr mit 365 Tagen, in Schaltjahren 366 Tagen, 52 Wochen oder 12 gleichlangen Monaten zu jeweils 30,41666 Tagen zu rechnen. Anstelle der gesonderten Berücksichtigung von Schaltjahren kann das Jahr auch stetig zu 365,25 Tagen berechnet werden, jedoch muss die einmal gewählte Methode mindestens vier Jahre beibehalten werden.

(5) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung - und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

 

R

Z =

___

 

1 + i

Hiebei ist:

Z der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann,

R der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung,

i der fiktive Jahreszinssatz.

(6) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 5 vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten. Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß vor Wirksamwerden der Änderung bekanntgeben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

(7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:

1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und

2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch:

a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten,

c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und

d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

(8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß

1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder

2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1.

(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

(10) Bei im Rahmen der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln im Sinne gewährten Krediten an Verbraucher im Sinne des hat das kreditgewährende Kreditinstitut dem Verbraucher bei Vertragsabschluß den fiktiven Jahreszinssatz gemäß mitzuteilen. Für die Änderung dieses Zinssatzes gilt Abs. 6.

Verbrauchergirokontoverträge

. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des .

(2) Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Abs. 1 gilt erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Abs. 1 verlangt werden,

2. den Jahreszinssatz für Guthaben,

3. die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und

4. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß .

(3) Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.

(4) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß hinzuweisen.

Preisaushang und Werbung

. (1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:

1. Angaben über

a) die Verzinsung von Spareinlagen,

b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und

d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall

aa) des Zahlungsverzuges gemäß und

bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten

sowie

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß und 8a.

(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

. Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

1. Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;

2. der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;

3. Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;

4. vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Wertstellung

. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Beträge taggleich, spätestens jedoch

1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder

2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.

(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt

1. des Betrages oder

2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.

IX. Bankgeheimnis

. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach und 2, , und ;

3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;

4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;

6. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;

7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

8. hinsichtlich der Meldepflicht des des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;

9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem BörseG.

(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.

(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß . Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; ist anzuwenden.

(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei ( - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung () zusammenhängen könnte.

(4) Kreditinstitute, die nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß

1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und

3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß jederzeit möglich ist.

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung;

Spareinlagengeschäfte nach dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung () angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei ( - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung () dienen.

4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 € nicht erreicht;

3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten;

dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

5. es besteht kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3.

(2a) Die Abs. 1 und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Abs. 1 oder Abs. 2 zur Gänze angewendet werden,

1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

1. Wertpapierkonten () und

2. Geschäftsbeziehungen gemäß ,

die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß , die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1 vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):

1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß , BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.

2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.

4. Es darf kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen.

(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.

. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß zuwidergehandelt hat, oder

3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß angehört oder dass die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß dient,

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn

1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und

2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist und

3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist anordnet.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt (Anm.: richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach rechtskräftig entschieden hat.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:

1. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren;

2. Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß oder zu unterlassen.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(8) Die FMA hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Abs. 1 erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

1. Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses () verpflichtet;

2. die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren;

3. die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Z 2 besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Abs. 6 genannten Verfahren; ist nicht anzuwenden;

4. Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.

XI. Interne Revision

. (1) Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und

2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in , 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.

(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;

2. die Zuordnung von Positionen

in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

3. die Einhaltung des ;

4. bei Kreditinstituten, die nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß ;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß ;

d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß .

(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder

2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder

3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.

(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach und sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach und einschließlich der in genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach und auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

1. Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu , Teil 2;

2. durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)

4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu , Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß haben die Beachtung der bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4, 5 und 5a sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

. (1) Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:

1. Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;

2. die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

3. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

(2) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

(4) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.

(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind ‑ gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten ‑ gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.

(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

. (1) Kassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

(2) Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.

(3) Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(4) Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Börsehandel zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(6) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(7) Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Abs. 6 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(8) Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.

(9) Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.

(10) Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.

(11) Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.

(12) Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(13) Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

(14) Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

. (1) Als Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:

1. die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß und 3;

2. die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß und 3;

3. die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;

4. die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.

(2) Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.

(3) Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere:

1. Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;

2. Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;

3. Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;

4. Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

(4) Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen:

1. Der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;

2. der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;

3. der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Bewertungsregeln

. (1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.

(2) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(3) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(4) Falls zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(5) Zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

. (1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206, und 207 HGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 1 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

(2) Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.

(3) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.

(4) Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

. (1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum vgl.

Konzernabschluß

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des ergeben würde.

(5) ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nach in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß bis 15 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen.

Bankprüfer

. (1) Der Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach und durch Bankprüfer zu prüfen.

(2) Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß eingebracht wurde.

(3) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen.

. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

. Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;

1a. der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Z 1 sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;

1b. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 98/2003)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;

4. der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

5. seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;

6. die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;

6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;

7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;

8. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 5 vH der Anteile besitzt;

10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;

11. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 6 nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;

12. der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht Bankprüfer sein darf;

13. der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 2 bis 12 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt;

14. beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß und - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, vorliegen;

15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;

. Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

2. die Beachtung der bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

2a. die Beachtung der bis 18 WAG;

3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

4. die Beachtung des , der und 67 sowie der gemäß erlassenen Verordnung;

5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

6. bei Kreditinstituten, die nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß ;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß ;

d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß .

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.

(6) Die Angaben gemäß sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten gemäß bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss ();

2. die Beachtung der in den , 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der bis 18 WAG.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß ist die Beachtung der bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des bis 5 eingehalten werden können.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)

. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Abs. 3 an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß .

(2) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß und Abs. 3 Z 1 bis 3 zu ermöglichen.

(3) Der gemäß bestellte Bankprüfer ist auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden berechtigt, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

Anhang

. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

1. Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;

2. der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;

4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:

a) bis drei Monate;

b) mehr als drei Monate bis ein Jahr;

c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;

d) mehr als fünf Jahre;

5. bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:

a) die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;

b) gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;

c) die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;

6. bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;

7. bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;

8. eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;

9. eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;

10. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

11. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;

12. eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;

13. den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

14. den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;

15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 HGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Anhang kann unterbleiben.

(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang () aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

Veröffentlichung

. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß . Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:

1. Die Angaben gemäß den §§ 236 und 239 HGB;

2. die Angaben gemäß ;

3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 HGB.

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges ( und ) sind zu veröffentlichen:

1. Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

2. die Angaben gemäß .

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß und Finanzinstituten gemäß und , die Tätigkeiten nach bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß .

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß

. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des bildet, hat:

1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

. (1) Der Deckungsstock im Sinne des ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen ( und 48 KO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

. (1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:

1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form

aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

XIV. Aufsicht

. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

1. Kreditinstitute gemäß ,

2. Kreditinstitute gemäß , die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des ,

3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des ,

4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des und

5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Bankenaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:

1. Kreditinstitute gemäß ;

2. Kreditinstitute gemäß , die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Abs. 1 ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 1 ist das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Abs. 1 Z 2 ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:

1. die Summe der nach auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;

2. für den gewichteten Betrag nach Z 1 ist das fiktive Eigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;

3. 5 vH des fiktiven Eigenmittelerfordernisses nach Z 2 sind die Kostenzahl.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Abs. 1 Z 1 und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 €, so sind dem Kreditinstitut 1 000 € als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in und 23 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten () ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,

2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde ( und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist anzuwenden;

2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken ( bis 4) und Kreditrisiken () und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken ( bis 4) und Kreditrisiken () von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen, hat

a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b) im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(2b) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. bis 81m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. bis Abs. 9 ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1. einen Rechtsanwalt oder

2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß bis 14 oder gemäß nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, daß dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

(5) Alle von der FMA gemäß Abs. 2 und 2a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 2, 3 und 4 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 4 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet

1. bei Kreditinstituten gemäß die im genannten Maßnahmen zu ergreifen,

2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.

. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen oder die Oesterreichische Nationalbank mit der Auskunftseinholung oder mit der Auskunftsnachprüfung beauftragen; ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden. Zur Auskunftseinholung und Nachprüfung der erteilten Auskünfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken hat sich die FMA jedoch der Oesterreichischen Nationalbank zu bedienen; dritter Satz ist anzuwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

. (1) Prüfungen gemäß und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Kreditinstituts zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen sowie Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb Österreichs ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. Auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Prüfungsorgane und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist anzuwenden.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Geschäftsleitern,

2. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

4. sowie von den Bankprüfern

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Kreditinstitut ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außerhalb von Mitgliedstaaten () dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß erteilt werden kann.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

. (1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

Anzeigen

. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß , 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von bis 11 und 13;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals () und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung ( und 5);

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;

11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß bis 4;

13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;

14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in genannten Agenten;

15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.

(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:

1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

4. ihren Sitz,

5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

6. ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet und , den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(4) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

2. bei Kreditinstituten, die nicht anwenden,

a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß ;

c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß .

(5) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

(6) Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß oder vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut nach hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Meldungen

. (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates der FMA Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der bis 27 und 29 und der bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen:

1. Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß berechnet, als auch nach Anwendung der in genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;

2. die Höhe der offenen Positionen gemäß in der entsprechenden Aufgliederung;

3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.

(5) Die FMA hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1, 2, 7 und 8 zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Meldungen nach Abs. 1, 2, 7 und 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(7) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß oder vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA quartalsweise einen Vermögens- und Erfolgsausweis im Sinne des Konzernabschlusses gemäß oder entsprechend der in der Verordnung festgelegten Gliederung zu übermitteln.

Großkreditmeldung

. (1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:

1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des , 4, 8, 12 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu ; nicht jedoch die in genannten Geschäfte;

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;

3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei können Gruppen gemäß , bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß außer Betracht bleiben;

4. den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung und die Bonitätsklasse.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die Daten gemäß Abs. 1 und 5a zu gewährleisten. Auf Anfrage

1. eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

2. eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

3. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

4. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

5. der bestellten Bankprüfer und

6. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß bilden, mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

(5) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, dass

1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

2. gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

3. die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

4. die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 30 der Richtlinie 2000/12/EG unterliegen.

Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.

(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn

1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und

2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und

3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf

a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder

b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.

In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(6) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

Staatskommissär

. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,

2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und

3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß , 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht () dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind

1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

3. Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4. Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

5. außerbilanzmäßige Geschäfte;

6. besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

7. Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

8. Solvabilität und Eigenmittel;

9. Liquidität;

10. Devisenpositionen;

11. Großveranlagungen und Großkredite;

12. qualifizierte Beteiligungen gemäß ;

13. Konsolidierung;

14. Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

15. Monatsausweis und Quartalsbericht;

16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;

18. Maßnahmen gemäß , den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

20. Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß ;

2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;

3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

1. ein Kreditinstitut,

2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

3. ein Finanzinstitut,

4. eine Wertpapierfirma,

5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

6. ein gemischtes Unternehmen,

7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des zu übertragen. ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(7) Falls die zuständigen Behörden

1. des Mitgliedstaates oder

2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2001)

. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß ermächtigt ist:

1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

1. Der Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

XV. Moratorium und internationale Sanktionen

. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

1. in Österreich oder

2. in einem bestimmten österreichischen Gebiet

für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.

(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann die FMA bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die , 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die

1. im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2. im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

(8) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.

(9) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

2. Eine Konzession gemäß darf nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass das Kreditinstitut nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird oder Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.

3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Kreditinstitut gemäß zu untersagen.

4. Die Feststellung der Identität gemäß eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Kreditinstitut oder Finanzinstitut erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Kredit- und Finanzinstitute haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß aufzubewahren.

5. Alle Transaktionen,

a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (§ 6 SPG) zum melden; ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

XVI. Oesterreichische Nationalbank

. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Alle Anzeigen gemäß den und 73 und Meldungen gemäß sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

1. Daten gemäß Abs. 2;

2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß und ;

3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß und in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß und steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Prüfungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung der Zahlungssystemaufsicht nach ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

. (1) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der FMA und des Bundesministers für Finanzen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in bis 81m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.

(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen.

(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Art. 4 ff der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß im EWR außerhalb Österreichs.

(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.

(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.

(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet nicht.

. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).

. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts ‑ sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung ‑, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).

(2) Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere

1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).

(2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt).

(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.

(3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).

. Unbeschadet des (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).

. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).

. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und

2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).

. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1. einen unbeweglichen Gegenstand oder

2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).

. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).

. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).

. Unbeschadet ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].

. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

. (1) Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis.

(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.

(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.

(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.

. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Kreditinstitutes zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

Beachte: Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.“

. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Kreditinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, daß die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, daß die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Kreditinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.

. (1) Ist das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Kreditinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Kreditinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder daß sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Kreditinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden ‑ auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht ‑ eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Konkursordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist ().

XVIII. Strukturbestimmungen

Einbringung in Aktiengesellschaften

. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.

(3) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig

1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;

2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;

3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.

(4) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz .

(5) Der Beschluß über die Einbringung ist

1. vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;

2. vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;

3. vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;

4. von der Generalversammlung der Genossenschaften

mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.

(6) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.

(7) Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.

(8) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.

(9) Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.

(10) Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

1. Einlagen gemäß und 12,

2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

1. Das Depotgeschäft (),

2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß bis f,

3. das Loroemissionsgeschäft (),

4. das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft ().

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach Gebrauch machen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (),

3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (, ) oder

4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.

1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen;

3. Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer MV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Abs. 3a bezieht sich beim Mitarbeitervorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der MV-Kasse.

(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:

1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,

2. Eigenmittelbestandteile gemäß ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind ( und ),

4. Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

6. Einlagen und Forderungen von

a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß halten,

d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß betraut sind und

e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß innehaben,

7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger () und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß sind,

9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß beigetragen haben,

10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie

12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß , die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute () zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß als eine Zweigstelle zu betrachten.

(7a) Wertpapierfirmen gemäß , die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß , die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen . Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen ( bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach . Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß , gegebenenfalls zuzüglich der nach gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß und 7a.

(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Sicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen) nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen

1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß ,

1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß ,

2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen (Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Sicherungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß und Wertpapierfirmen gemäß , die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß , die gemäß angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles ( und 3a) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.

(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu informieren.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu , Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG zugrunde zu legen.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

. Die Bestimmungen der bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß und und Wertpapierfirmen gemäß , denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

XX. Bezeichnungsschutz

. (1) Die Bezeichnungen” Geldinstitut”, “Kreditinstitut”, “Kreditunternehmung”, “Kreditunternehmen”, “Bank”, “Bankier” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß oder des Finanztransfergeschäftes gemäß berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung “Sparkasse” oder eine Bezeichnung, in der das Wort “Sparkasse” enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung “Sparkasse” auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.

(3) Die Bezeichnung “Finanzinstitut”, “Finanz-Holdinggesellschaft”, “Wertpapierfirma” oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.

(4) Die Bezeichnung “Volksbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung “Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die

1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) Die Bezeichnung “Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(7) Die Bezeichnung “Landes-Hypothekenbank” oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.

(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.

(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort “Bausparkasse” oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung “Spar- und Vorschußkasse” oder “Spar- und Darlehenskasse” führen.

(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der , 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß in Verbindung mit , gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 356 vom 30. Dezember 1998) unterschreitet, abzusetzen;

3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);

5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß in Verbindung mit , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes

1. die schriftliche Anzeige nach über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach bis 4 und Abs. 4 Z 2 an die FMA unterläßt;

2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß an die FMA unterläßt;

3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des und 4 gemäß an die FMA unterläßt;

4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß an die FMA unterläßt;

5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

6. die Pflichten der und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in bis 15 genannten Sachverhalten an die FMA unterläßt;

8. die in vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;

9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß nicht nachkommt,

10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes

1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen () und Verbrauchergirokontoverträgen () die Schriftform unterläßt;

4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß erforderlichen Angaben enthalten;

6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

7. die jährliche Kontomitteilung gemäß unterläßt;

8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß erforderlichen Angaben enthalten;

9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß unterläßt;

10. die in und geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;

11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß nicht oder nicht vollständig entspricht;

12. die Sorgfaltspflichten des verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen.

. Wer

1. es als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 zu übermitteln;

2. es als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 zu übermitteln;

3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß anzuzeigen;

4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß anzuzeigen;

5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß anzuzeigen;

6. als Verantwortlicher () eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß erteilt;

6a. als Verantwortlicher () eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß erteilt;

7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen führt;

8. als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes die Pflichten der und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß oder nachkommt;

10. als Bankprüfer entgegen von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA oder des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;

11. als Verantwortlicher () einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß nicht binnen eines Monats nachkommt;

12. als Verantwortlicher () eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß nicht entspricht;

13. es als Verantwortlicher () einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

14. es als Verantwortlicher () einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß zu melden;

15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen führt;

16. als Verantwortlicher () eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß ( bis 68) verletzt;

17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.

18. entgegen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach in Verbindung mit dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf berufen.

. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

XXIII. Umwandlung von Partizipationskapital

. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital () einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die , , und sowie die bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:

1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;

2. allfällige Zuzahlungen;

3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;

4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;

5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien zu beachten ist;

6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.

(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die und sind anzuwenden.

(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß erster Satz.

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind und 8 und Abs. 2 KMG sowie anzuwenden.

(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.

Einziehung von Partizipationskapital

. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipationskapital gemäß von dem gemäß getrennt behandelt werden kann.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien () innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

5. (zu )

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß nicht erforderlich.

6. (zu )

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7. (zu )

Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß bis 4 waren. und 7 und sind anzuwenden.

8. (zu und 13)

Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß bis 3 oder bis 3 waren. Die , 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.

9. (zu )

a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:

aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

cc) das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß , 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;

b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.

c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.

d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.

9a. (zu )

Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:

Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Z 9 lit. b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.

10. (zu )

a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

b) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d) Kreditinstitute gemäß können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e) Kreditinstitute gemäß können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:

Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

11. (zu )

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

11a. (zu )

Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß oder 4 überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.

(Anm.: Z 11b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000)

11c. (zu )

Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

11d. (zu und 12)

Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in und 12 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz, den “carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie

a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos gemäß einzusetzen.

 

Edelmetalle

(ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse

(Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Spread-Satz

(in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

Carry-Satz

(in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

Outright-Satz

(in %)

8

10

12

15

12. (zu )

Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

13. (zu )

ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.

14. (zu )

Ein im letzten Jahresabschluß vor dem 1. Jänner 1994 als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, abzuziehen.

15. (zu )

Alternativ zur Regelung des können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:

a) Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994: 15 vH

b) Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995: 30 vH

c) Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996: 45 vH

d) Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997: 60 vH

e) Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998: 80 vH

ab 1. Jänner 1999: 100 vH

16. (zu )

Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; ist hierauf nicht anzuwenden.

17. (zu )

Bis zum 31. Dezember 1996 sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.

18. (zu )

Bei der Zugrundelegung der Wechselkurse gemäß ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Schilling durch den Euro ersetzt wird, für den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren auf die Schwankungen gegenüber der jeweiligen österreichischen Währung abzustellen. Dabei gilt für die Umrechnung von Schilling auf Euro der vom Rat gemäß Art. 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs.

18a. (zu )

Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittelerfordernis berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).

19. (zu und )

Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.

20. (zu )

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.

20a. (zu )

Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;

b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des bis 3 erstellt wurde;

c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß und 3 befindet;

d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in bis 3 sowie in genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.

Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.

21. (zu )

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)

b) Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

c) Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

d) Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

aa) Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

bb) die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

e) Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

g) Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

22. (zu und 2)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des und 2 anzupassen.

22a. (zu ):

Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.

22b. (zu ):

Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.

23. (zu )

ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.

24. (zu )

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß erster Satz vorzugehen.

25. (zu )

tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

25a. (zu )

Die Bestimmung ist ab dem Geschäftsjahr nicht mehr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.

25b. (zu bis 6)

bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)

27. (zu , Anlage 2)

Anlage 2 zu ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.

28. (zu den bis 56, 58 und 59)

Die bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

28a. (zu )

Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.

28b. (zu )

Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des . Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren () ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß hinweist.

28c. Die , 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

28d. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.

28e. (zu , und 6a)

und und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28f. (zum Entfall von )

ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28g. (zu und Entfall von ):

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

29. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

29a. , , , , , b, , , und sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

30. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:

Die Gliederung der im bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

30a. (zu und 5)

und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

30b. (zu )

ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

30c. (zu )

Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.

30d. (zu und 5)

Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.

31. (zu )

Bis zum 31. Dezember 1996 hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.

31a. (zu bis 93b)

Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.

32. (zu )

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

32a. (zu und 8a)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.

33. (zu )

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.

. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1 vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.

. (zu und 3 und ):

Die Bestimmungen der und 3 und 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 gelten für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sparbüchern, die nicht auf Namen des Kunden lauten, insbesondere Überbringersparbücher, dürfen unbeschadet in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 Ein- und Auszahlungen nach dem 30. Juni 2002 nur erfolgen, wenn zuvor die in in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.

. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß und 99 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach und 99 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

2. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

3. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

4. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund der in genannten Bundesgesetze sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

5. Die am 31. März 2002 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verwaltungsverfahren auf Grund der in genannten Bundesgesetze sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

6. Am 31. März 2002 anhängige Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 sind von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dieser Bestimmung fortzuführen und bis spätestens 30. Juni 2002 abzuschließen. Die Oesterreichische Nationalbank ist auch nach dem 30. Juni 2002 berechtigt und verpflichtet, die Prüfungsergebnisse der FMA zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die FMA kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank unmittelbar Auskünfte einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist. Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

7. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung der in genannten Bundesgesetze erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Bankenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

8. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

9. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die in zur Unterstützung des Bundesministers für Finanzen vorgesehenen Dienstleistungen auch der FMA auf deren Verlangen zu erbringen, soweit und solange dies für die Erfüllung der bankaufsichtlichen Aufgaben der FMA erforderlich ist; die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, für diese Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

10. Die Meldung gemäß samt Anlage hat erstmals für den Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres zu erfolgen, das vor dem 1. Jänner 2001 endet; hierbei ist die in genannte Frist nicht anzuwenden.

11. Die Meldungen gemäß und 8 haben erstmals für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2002 zu erfolgen.

12. Die Bestimmungen des sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.

14. Soweit in den in genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

(2) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.

Änderung von Bezeichnungen

. Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.

Verweise und Verordnungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Außerkrafttreten

. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35a;

2. (Verfassungsbestimmung) § 35a des Kreditwesengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993;

3. die Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;

4. das Bankagentengesetz BGBl. Nr. 251/1932;

5. das Geldinstitutezentralegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991;

6. das Bundesgesetz über die Geschäftsaufsicht, BGBl. Nr. 204/1934;

7. das Rekonstruktionsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986;

8. das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987, mit Ausnahme des ;

9. (Verfassungsbestimmung) des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987;

10. Artikel XVII und Artikel XVIII , und des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 403/1977;

11. die Eventualverpflichtungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;

12. die Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 677/1986;

13. die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/1988;

14. die Großveranlagungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986 (Anm.: richtig: 678/1986);

15. die Quartalsberichtsverordnung, BGBl. Nr. 451/1988;

16. die Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990;

17. die Monatsausweisverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1988;

18. die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989;

19. die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1989;

20. die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955;

21. die Sammelwertberichtigungsverordnung, BGBl. Nr. 565/1986;

22. die Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 685/1977.

(2) Die Anlage 1 zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) , , 7 und 9, bis 4, 6 und 7, bis , , letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, und b, , , , und 2, und 2 und , 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 tritt mit 31. Dezember 1994 in Kraft.

(5) , , , § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 7, und 3, , , Z 2 lit. g, Z 6 und 7, Abs. 9 Z 2 und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union *2) in Kraft.

(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, , und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, bis 7, , , und Abs. 2, , und Abs. 8, und Abs. 5 und Abs. 6, der Entfall des § 12, und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, und Abs. 5, und Abs. 4, der Entfall des § 18, und Abs. 7a, , und lit. k, , Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, und Z 7, , , und Z 3, und Abs. 4, , , bis Abs. 6, , und Abs. 7, und Z 14, und Abs. 5, und Abs. 3a, , Abs. 5 und Abs. 7, und Abs. 7, und Abs. 5, bis Abs. 8, , , , , , , und Z 10 und Abs. 3 Z 10, , Z 14 und Z 17, , , Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a, Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.

(5b) Das Inhaltsverzeichnis, bis 27, und Abs. 3 Z 2, , , und 6 und Abs. 9, , , , , , und 7, und 15, , , 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5c) , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) und Z 3, Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Bei bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtungen des Kredit- oder Finanzinstitutes zur Vermögensverwaltung und/oder zur Wiederveranlagung kommt jedoch erst am 1. November 1996 zur Anwendung.

(6a) tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, , Z 11, Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des , erster Satz, , Z 7, Z 9, Z 16, Z 18, Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, , , , Z 4a und Z 14, , , Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, , , , Z 2 lit. h und j, , , und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, , , , a, Z 11b und Z 20a, , , und die Anlage 2 zu , Teil 2, Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, und Abs. 8, und 2, und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, und Abs. 2 erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, bis 22o samt Überschriften, , Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, , , bis 26b samt Überschriften, , Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, , und Abs. 9, , , und Z 6, , sowie Abs. 4 und Abs. 5, bis 6, der Entfall des , , a, Z 11c, Z 18, Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage 2 zu , die Anlage 2 zu und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu , Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) , , , , 3a und Abs. 4, letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, , und Abs. 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. und Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(12) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(13) , , , , , , , , , und Abs. 8, , , , , , , bis 4, , , a bis 6, , , , , und 4, , , , , , , , , , der Entfall von , , , , , , , , , , , , , , , , und Abs. 7, , , , , a, und Abs. 6, bis c und lit. f, , a und 25b und die Anlage 2 zu , Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, , , , , , , , Z 14 und 15, , , , , , Abschnitt XIX samt Überschrift, und und 14, b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu , Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, , , , und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.

(17) und Abs. 2, , , , , , 7 und 8, und 5 bis 7, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, , Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, , , , bis 3, , 3 und 4, samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, , erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, , samt Überschrift, samt Überschrift, , , samt Überschrift, bis 5, , bis d, , bis d, und c, , der Entfall von und von b, d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu , Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.

(19) und 3, und 8, und 4, Abs. 2, 6 und 7 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.

(20) , , und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(21) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(22) , , , und 8, , , bis 3, , , und 4, , , , , , , , bis 4 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(23) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

(24) erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2000, , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(25) , 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

(26) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, a, 1b, 2, 4, 6a, 9, 10, 14 und 15, , bis 1c, Abs. 3, 6a, 7 und 8, und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, , , 3 und 5 bis 7, , , und 2, , 2, 3 und 5, , 3 und 5 bis 8, und 4, bis 8, , 3 und 4, und 3, , , , bis 3 und 5 bis 8, und 3, , 6b, 6c, 7, 9 und 10, , bis 5, , Abs. 7 Z 1 und 2, Abs. 10 Z 9, Abs. 12 und 14, und 5, und 6, und Abs. 3 bis 7, , Abs. 10 und 11, und 8a, und 8, und 4 Z 1, , , , , , , , , , , , und 2, , bis 3 und 5 bis 8, und 3 bis 6, , , 2, 4 bis 6 und der Entfall von Abs. 8, , 2 und Abs. 3 Z 1, , , , der Entfall von , , 3, 5 und 6, , und Abs. 5, , , , 9 und 10, , , , und 2, , , , und 2 und bis 12, Anlage 2 zu Teil 1 Z 7 unter dem Strich passivseitig sowie die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(28) und Abs. 4, und Z 4 letzter Halbsatz, , erster Satz und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten nicht in Kraft.

(29) und Abs. 4, und Z 4 letzter Halbsatz, , erster Satz, und 9 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(30) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(31) , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 tritt mit 2. April 2002 außer Kraft.

(32) , , und 7, , , , und 4 und und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(33) Die Bestimmungen der und 5 sowie 73 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.

(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, , die Überschrift zum X. Abschnitt, die Überschrift zu , , die Überschrift zu , , 8 und 9, und 3, und , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.

(36) und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, und 23, der Entfall von , , und 9 und Abs. 5 Z 2, und 7, , bis 5, , , und 14 und Abs. 2, , a, und der Entfall von bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(38) Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der , 7a, 70 Abs. 2b, , , 81a bis 81m und bis Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.

(39) a, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(40) in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(41) bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(42) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(43) bis e, , , , , , , , , b, , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(44) Die , 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(45) , und Abs. 4 bis 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.

(46) und 60, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(47) , , , Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, , Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, , und Abs. 6, der Entfall von , , 4 und 5a, der Entfall von und Abs. 1b, , Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, und Abs. 3a, , , , und Abs. 5a, und 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.

(48) , und 6a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. und treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.

(49) und fünfter Satz in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2005), treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

*2) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich des bis 3 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des , und 4, bis sowie und der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des , 2, 3 und 6 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des bis 4 sowie Z 11 und 12, , und 5, , , und 3, und 2, , , letzter Satz und Abs. 3, bis , und 9, , sowie der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage 1

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zu Artikel I,

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

1. Hohes Kreditrisiko:

a) Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;

b) Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;

c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit'', die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);

d) Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;

e) Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;

f) Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits'');

g) Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;

h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;

i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;

j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.

2. Mittleres Kreditrisiko:

a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;

b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit'' erstellt werden;

c) Pensionsgeschäfte gemäß und 5;

d) Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities'' (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities'' (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;

e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.

3. Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:

a) Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

b) die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen.

4. Niedriges Kreditrisiko:

a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;

b) Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;

c) alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

Anlage 2

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zu Art. I,

BESONDERE AUSSERBILANZMÄSSIGE FINANZGESCHÄFTE

1. Zinssatzverträge

a) Zinsswaps (mit einer einzigen Währung);

b) Floating/floating Zinsswaps („Basis Swaps”);

c) Zinstermingeschäfte (forward rate agreements), einschließlich Käufe von Termineinlagen auf Termin;

d) Zinsterminkontrakte und zinsbezogene Index-Kontrakte;

e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;

f) andere vergleichbare Verträge.

2. Wechselkurs- und Goldverträge

a) Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen („Cross Currency Zinsswaps”);

b) Devisentermingeschäfte;

c) Währungsterminkontrakte und währungsbezogene Index-Kontrakte;

d) gekaufte Währungsoptionen;

e) Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.

3. Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Z 1 erfaßt)

a) Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;

b) Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Terminkontrakte;

c) gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;

d) andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.

4. Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e

a) Edelmetall-Termingeschäfte;

b) Edelmetall-Terminkontrakte;

c) gekaufte Edelmetall-Optionen;

d) andere vergleichbare Edelmetallverträge.

5. Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge

a) Waren-Termingeschäfte;

b) Waren-Terminkontrakte;

c) gekaufte Waren-Optionen;

d) andere vergleichbare Warengeschäfte.

6. Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind.

Anlage 3

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zu Art. I,

MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN

1. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

2. Internationale Finanz-Corporation;

3. Interamerikanische Entwicklungsbank;

4. Asiatische Entwicklungsbank;

5. Afrikanische Entwicklungsbank;

6. Wiedereingliederungsfonds des Europarates;

7. Nordic Investment Bank;

8. Karibische Entwicklungsbank;

9. Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

10. der Europäische Investitionsfonds;

11. Interamerikanische Investitionsgesellschaft;

12. Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA).

Anlage 2

zu Artikel I , Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b) zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3. Forderungen an Kreditinstitute:

a) täglich fällig

b) sonstige Forderungen

4. Forderungen an Kunden

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a) von öffentlichen Emittenten

b) von anderen Emittenten

darunter:

eigene Schuldverschreibungen

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. Beteiligungen

darunter:

an Kreditinstituten

8. Anteile an verbundenen Unternehmen

darunter:

an Kreditinstituten

9. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

10. Sachanlagen

darunter:

Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

11. Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

darunter:

Nennwert

12. Sonstige Vermögensgegenstände

13. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

14. Rechnungsabgrenzungsposten

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Summe der Aktiva

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Posten unter der Bilanz

1. Auslandsaktiva

Passiva

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a) täglich fällig

b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a) Spareinlagen

darunter:

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

b) sonstige Verbindlichkeiten

darunter:

aa) täglich fällig

bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3. Verbriefte Verbindlichkeiten

a) begebene Schuldverschreibungen

b) andere verbriefte Verbindlichkeiten

4. Sonstige Verbindlichkeiten

5. Rechnungsabgrenzungsposten

6. Rückstellungen

a) Rückstellungen für Abfertigungen

b) Rückstellungen für Pensionen

c) Steuerrückstellungen

d) sonstige

6. A Fonds für allgemeine Bankrisiken

7. Nachrangige Verbindlichkeiten

8. Ergänzungskapital

9. Gezeichnetes Kapital

10. Kapitalrücklagen

a) gebundene

b) nicht gebundene

11. Gewinnrücklagen

a) gesetzliche Rücklage

b) satzungsmäßige Rücklagen

c) andere Rücklagen

12. Haftrücklage gemäß

13. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

14. unversteuerte Rücklagen

a) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b) sonstige unversteuerte Rücklagen

darunter:

aa) Investitionsrücklage gemäß

bb) Investitionsfreibetrag gemäß

cc) Mietzinsrücklage gemäß

dd) Übertragungsrücklage gemäß

---------------------------------------------------------------------

Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1. Eventualverbindlichkeiten

darunter:

a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2. Kreditrisiken

darunter:

Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3. Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß darunter:

Eigenmittel gemäß

5. Erforderliche Eigenmittel gemäß darunter:

erforderliche Eigenmittel gemäß und 4

6. Auslandspassiva

7. Hybrides Kapital gemäß und 6

Anlage 2

-------------------------

zu Artikel I , Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

1. Zinsen und ähnliche Erträge

darunter:

aus festverzinslichen Wertpapieren

2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

---------------------------------------------------------------------

I. NETTOZINSERTRAG

3. Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen

a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht

festverzinslichen Wertpapieren

b) Erträge aus Beteiligungen

c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4. Provisionserträge

5. Provisionsaufwendungen

6. Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften

7. Sonstige betriebliche Erträge

---------------------------------------------------------------------

II. BETRIEBSERTRÄGE

8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen

a) Personalaufwand

darunter:

aa) Löhne und Gehälter

bb) Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

cc) sonstiger Sozialaufwand

dd) Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

ee) Dotierung der Pensionsrückstellung

ff) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

b) sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

9. Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen

---------------------------------------------------------------------

III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

IV. BETRIEBSERGEBNIS

11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken

13. Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

14. Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

---------------------------------------------------------------------

V. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

15. Außerordentliche Erträge

darunter:

Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken

16. Außerordentliche Aufwendungen

darunter:

Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken

---------------------------------------------------------------------

17. Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 15 und 16)

18. Steuern vom Einkommen und Ertrag

19. Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 18 auszuweisen

---------------------------------------------------------------------

VI. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

20. Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage

---------------------------------------------------------------------

VII. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

21. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

---------------------------------------------------------------------

VIII. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anlage zu

Stammdatenblatt über grundlegende Daten von gemäß und vollkonsolidierungspflichtigen, ausländischen Kreditinstituten

- - - -

- Gesamtmeldung - Neueröffnung - Schließung - sonstige

bzw. bzw. Änderung

Kauf Verkauf

Bankleitzahl übergeordnetes Kreditinstitut

Wirksamkeitsbeginn

Bankleitzahl / Firmenbuchnummer

Banken-/Firmenname

Rechtsform

Anschrift: Sitz

Straße

Postfach

Postleitzahl

Ort

Land

Telefonnummer

Telefax

E-mail-Adresse

Internet-Homepage-Adresse

SWIFT-Adresse

Ö-NACE-Code

Mitarbeiterzahl

____________________________________________________________________

Familienname, Vorname, Titel, Funktion

Geburtsdatum

____________________________________________________________________

Organe

____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den , 7, 7a, 70 73, 81, 81a ‑ 81m, 82, 83, 90 und 107, BGBl. Nr. 532/1993)

. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;

2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu den , 44, 59a, 65, 103 und Anlage 6, BGBl. Nr. 532/1993)

. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2003, zu Art. I , BGBl. Nr. 532/1993)

Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3. 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel VI

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den , 59, 59a, 60 und 65, BGBl. Nr. 532/1993)

. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 46/2026kundgemacht am 01.07.2026

Fassungen ab: 02.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 38

Änderung des Bankwesengesetzes sowie des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

BGBl. I Nr. 46/2026 ↗
BGBl. I Nr. 36/2026kundgemacht am 10.06.2026

Fassungen ab: 11.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 33a, § 98, § 105, § 107, § 109

Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026

BGBl. I Nr. 36/2026 ↗
BGBl. I Nr. 6/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 60a, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 63a, § 99, § 103z3, § 105, § 109

Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

BGBl. I Nr. 6/2026 ↗
BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026, 01.01.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 21b, § 23i, § 30, § 63, § 69a, § 77, § 77e, § 103z2, § 105, § 107, § 109

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026 ↗
BGBl. I Nr. 96/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten

BGBl. I Nr. 96/2025 ↗
BGBl. I Nr. 37/2025kundgemacht am 23.07.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 01.09.2025, 24.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 69b, § 77, § 103c, § 103g, § 107

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 37/2025 ↗
BGBl. I Nr. 6/2025kundgemacht am 17.03.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 18.03.2025

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 21b, § 33, § 69, § 79, § 98, § 105, § 107

Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes

BGBl. I Nr. 6/2025 ↗
BGBl. I Nr. 5/2025kundgemacht am 10.02.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 11.02.2025

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 78, § 79, § 107

FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 5/2025 ↗
BGBl. I Nr. 112/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 39, § 60, § 69, § 70, § 71, § 105, § 107, § 109

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

BGBl. I Nr. 112/2024 ↗
BGBl. I Nr. 111/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 11, § 13, § 105, § 107

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 111/2024 ↗
BGBl. I Nr. 106/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 22.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 105, § 107

CESOP-Umsetzungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 106/2023 ↗
BGBl. I Nr. 78/2023kundgemacht am 19.07.2023

Fassungen ab: 01.08.2023, 20.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 10a, § 107, Art. 9

Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz

BGBl. I Nr. 78/2023 ↗
BGBl. I Nr. 237/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 01.02.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 3, § 4, § 5a, § 6, § 21b, § 22, § 23a, § 30, § 69a, § 69b, § 77, § 77b, § 97, § 98, § 103z1, § 105, § 107

Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

BGBl. I Nr. 237/2022 ↗
BGBl. I Nr. 36/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 08.07.2022, 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 69a, § 79, § 103z, § 105, § 107, § 109

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2022 ↗
BGBl. I Nr. 199/2021kundgemacht am 10.12.2021

Fassungen ab: 08.07.2022, 11.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 23d, § 23e, § 69, § 70, § 73a, § 77c, § 107, Anl. 1

Pfandbriefgesetz – PfandBG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, der Insolvenzordnung, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 199/2021 ↗
BGBl. I Nr. 98/2021kundgemacht am 28.05.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 28.06.2021, 29.05.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 7a, § 7b, § 8, § 9, § 13a, § 14, § 16, § 20a, § 21b, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 23g, § 23h, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 24d, § 28, § 28a, § 30, § 30a, § 30d, § 39, § 39a, § 39b, § 39d, § 62, § 63, § 69, § 69b, § 70, § 70b, § 70c, § 70d, § 73, § 73a, § 74, § 75, § 77, § 77b, § 77c, § 79, § 91, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 99c, § 99d, § 99f, § 101a, § 103q, § 103x, § 103y, § 105, § 107, § 108, § 109, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 7, Anl. 8, Anl. 9

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2021 ↗
BGBl. I Nr. 25/2021kundgemacht am 22.01.2021

Fassungen ab: 01.03.2021, 23.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107, Art. 1

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

BGBl. I Nr. 25/2021 ↗
BGBl. I Nr. 46/2019kundgemacht am 28.05.2019

Fassungen ab: 01.07.2019, 29.05.2019

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 98, § 107

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

BGBl. I Nr. 46/2019 ↗
BGBl. I Nr. 112/2018kundgemacht am 28.12.2018

Fassungen ab: 28.01.2019, 29.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 98, § 99c, § 99d, § 99f, § 103v, § 107

Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

BGBl. I Nr. 112/2018 ↗
BGBl. I Nr. 76/2018kundgemacht am 22.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 23.11.2018

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 107

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Aktiengesetzes, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 76/2018 ↗
BGBl. I Nr. 69/2018kundgemacht am 25.10.2018

Fassungen ab: 26.10.2018

Erfasste Bestimmungen: § 21

Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 69/2018 ↗
BGBl. I Nr. 37/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.09.2018, 15.06.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9, § 20b, § 30a, § 77, § 79, § 99g, § 105

2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 37/2018 ↗
BGBl. I Nr. 36/2018kundgemacht am 14.06.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.09.2018, 15.06.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 28a, § 39, § 39d, § 42, § 63a, § 73, § 73a, § 98, § 103w, § 105, § 107

Änderung des Bankwesengesetzes und des Investmentfondsgesetzes 2011

BGBl. I Nr. 36/2018 ↗
BGBl. I Nr. 17/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 01.07.2018, 01.06.2018, 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9, § 10a, § 21, § 34, § 37, § 38, § 69a, § 75, § 98, § 103j, § 107, Art. 1

Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes

BGBl. I Nr. 17/2018 ↗
BGBl. I Nr. 150/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 01.09.2018, 11.11.2017, 31.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 74a, § 75, § 105, § 107, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

BGBl. I Nr. 150/2017 ↗
BGBl. I Nr. 149/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 03.01.2018, 11.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 25, § 29, § 39, § 39c, § 39d, § 42, § 60, § 63, § 63a, § 69, § 71, § 73a, § 76, § 79, § 80, § 98, § 103v, § 107, Anl. 5

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 149/2017 ↗
BGBl. I Nr. 136/2017kundgemacht am 15.09.2017

Fassungen ab: 01.07.2018, 03.01.2018, 16.09.2017, 01.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22b, § 74, § 98, § 107, Art. 1

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes

BGBl. I Nr. 136/2017 ↗
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 9, § 11, § 13, § 15, § 17, § 20, § 28a, § 29, § 30a, § 38, § 39, § 39c, § 39d, § 63, § 63a, § 69b, § 96, § 98, § 99, § 99b, § 99d, § 103, § 103u, § 106, § 107, § 108, Art. 1

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017 ↗
BGBl. I Nr. 118/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 31.12.2016, 09.07.2016, 01.01.2014, 31.12.2011, 01.04.2009, 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 9, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20b, § 22a, § 23b, § 23c, § 23d, § 27a, § 30a, § 31, § 32, § 39, § 39e, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 40d, § 41, § 42, § 61, § 63, § 69a, § 74, § 78, § 79, § 95, § 98, § 99, § 105, § 107, § 108, Anl. 5, Art. 1

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 118/2016 ↗
BGBl. I Nr. 50/2016kundgemacht am 08.07.2016

Fassungen ab: 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 107, Art. 25

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, der Gewerbeordnung 1994, des KommAustria-Gesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993 und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

BGBl. I Nr. 50/2016 ↗
BGBl. I Nr. 43/2016kundgemacht am 13.06.2016

Fassungen ab: 15.08.2016, 17.06.2016, 14.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 57, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 63b, § 107, Art. 15

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016

BGBl. I Nr. 43/2016 ↗
BGBl. I Nr. 159/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 21.03.2016, 01.01.2016, 29.12.2015, 01.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 15, § 22, § 22a, § 30, § 33, § 39a, § 60, § 63, § 65, § 69, § 69a, § 79, § 99, § 103q, § 107, Anl. 6, Art. 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

BGBl. I Nr. 159/2015 ↗
BGBl. I Nr. 117/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 15.08.2015, 02.08.2014, 01.01.2011, 27.10.2008, 01.11.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 15, § 28b, § 35, § 37a, § 57, § 61, § 63, § 69, § 70, § 73a, § 93, § 93a, § 93b, § 93c, § 97, § 98, § 99, § 101a, § 103h, § 103k, § 103t, Anl. 4, Anl. 7, Art. 1

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Sparkassengesetzes und des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2015 ↗
BGBl. I Nr. 116/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 107

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des EU-Amtshilfegesetzes und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2015 ↗
BGBl. I Nr. 69/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 69, § 103, Art. 1

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes, des Depotgesetzes, des Aktiengesetzes, des Finalitätsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2015 ↗
BGBl. I Nr. 68/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 28a, § 43, § 54a, § 63, § 64, § 65, § 93, § 107

Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015

BGBl. I Nr. 68/2015 ↗
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 30d, § 107, Art. 1

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015 ↗
BGBl. I Nr. 18/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 27.03.2015, 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 107

Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 18/2015 ↗
BGBl. I Nr. 98/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 15, § 27a, § 30a, § 57, § 63, § 69a, § 70, § 71a, § 71b, § 73a, § 74, § 82, § 95, § 98, § 103q, § 107, Art. 1

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 98/2014 ↗
BGBl. I Nr. 59/2014kundgemacht am 01.08.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 02.08.2014, 01.07.2014, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 10, § 11, § 13, § 15, § 20b, § 21, § 21a, § 21b, § 22, § 22a, § 23d, § 24, § 24b, § 26a, § 27, § 28a, § 28b, § 30, § 30a, § 39d, § 42, § 43, § 59, § 63, § 65, § 66, § 67, § 69, § 69b, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 73a, § 74, § 75, § 77, § 77d, § 78, § 79, § 83, § 93a, § 94, § 95, § 98, § 99, § 99a, § 101a, § 103q, § 103s, § 105, § 107, Anl. 6

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 59/2014 ↗
BGBl. I Nr. 13/2014kundgemacht am 28.02.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 31.12.2014, 01.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 41, § 97, § 103r, § 107

Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014

BGBl. I Nr. 13/2014 ↗
BGBl. I Nr. 184/2013kundgemacht am 07.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.01.2015, 31.12.2014, 01.07.2014, 01.01.2014, 08.08.2013, 31.12.2010, 01.01.2010, 08.05.2008, 01.01.2007, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 21f, § 21g, § 21h, § 22, § 22a, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 24, § 24a, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 27a, § 28, § 28a, § 28b, § 29, § 29a, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 30d, § 39, § 39c, § 39d, § 42, § 43, § 57, § 59, § 59a, § 60, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 64, § 65, § 65a, § 69, § 69a, § 69b, § 70, § 70a, § 71, § 72, § 73, § 73a, § 74, § 74a, § 74b, § 75, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 79, § 81, § 93, § 98, § 99, § 99c, § 99d, § 99e, § 99f, § 99g, § 101a, § 102, § 102a, § 103, § 103q, § 105, § 107, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 184/2013 ↗
BGBl. I Nr. 160/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 107

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz sowie Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 160/2013 ↗
BGBl. I Nr. 135/2013kundgemacht am 29.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 30.07.2013, 22.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 69, § 69a, § 70, § 105, § 107, Art. 1

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 135/2013 ↗
BGBl. I Nr. 70/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 107

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen

BGBl. I Nr. 70/2013 ↗
BGBl. I Nr. 119/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 29.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 77, § 105, § 107

Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

BGBl. I Nr. 119/2012 ↗
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 98, § 99, § 107

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012 ↗
BGBl. I Nr. 20/2012kundgemacht am 27.03.2012

Fassungen ab: 28.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 30, § 30a, § 43, § 44, § 60, § 63, § 70, § 97, § 98, § 99, § 103n, § 103p, § 108

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 20/2012 ↗
BGBl. I Nr. 145/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 31.12.2011, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8, § 10, § 15, § 20b, § 22, § 22d, § 22p, § 23, § 24, § 26, § 27, § 30, § 39c, § 40, § 41, § 69, § 73, § 74, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 105, § 107, Anl. 4, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

BGBl. I Nr. 145/2011 ↗
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.09.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 22a, § 23, § 25, § 73, § 93, § 107, Art. 1

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011 ↗
BGBl. I Nr. 118/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2011, 30.06.2011, 30.04.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 22g, § 22h, § 26, § 39, § 39b, § 70, § 75, § 77c, § 103e, § 103o, § 105, § 107, Anl. 4, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 118/2010 ↗
BGBl. I Nr. 107/2010kundgemacht am 23.12.2010

Fassungen ab: 01.05.2011, 30.04.2011, 31.12.2010, 24.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 20b, § 23, § 30, § 40a, § 69, § 73, § 93, § 105, § 107, Art. 1

E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2010 ↗
BGBl. I Nr. 104/2010kundgemacht am 14.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 15.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 107

Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010

BGBl. I Nr. 104/2010 ↗
BGBl. I Nr. 72/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 31.12.2010, 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 11, § 18, § 21b, § 22b, § 22d, § 22f, § 22l, § 23, § 24, § 25, § 27, § 69, § 69b, § 70, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 77b, § 77c, § 97, § 98, § 103e, § 103f, § 103n, § 105, § 107, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 72/2010 ↗
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 28a, § 82, § 93a, § 107

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010 ↗
BGBl. I Nr. 37/2010kundgemacht am 15.06.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.07.2010, 16.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 32, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 41, § 42, § 77, § 78, § 93, § 98, § 99, § 103b, § 107, § 108

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Glücksspielgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes

BGBl. I Nr. 37/2010 ↗
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.07.2010, 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 78, § 82, § 86, § 90, § 91, § 93

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010 ↗
BGBl. I Nr. 28/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 11.06.2010, 21.05.2010, 20.05.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11, § 13, § 17, § 33, § 34, § 35, § 37, § 98, § 103m, § 107

Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG

BGBl. I Nr. 28/2010 ↗
BGBl. I Nr. 152/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 73a, § 79, § 103e, § 103l, § 107, Anl. 6

Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Interbankmarktstärkungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 152/2009 ↗
BGBl. I Nr. 66/2009kundgemacht am 15.07.2009

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.01.2010, 01.11.2009, 16.07.2009, 01.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 9, § 23, § 34, § 37, § 40, § 69a, § 70, § 73, § 93, § 93a, § 94, § 98, § 103e, § 103j, § 105, § 107, Art. 1

Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 sowie Aufhebung des Überweisungsgesetzes

BGBl. I Nr. 66/2009 ↗
BGBl. I Nr. 42/2009kundgemacht am 16.04.2009

Fassungen ab: 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 4

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 4 Abs. 7 erster Satz des Bankwesengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 42/2009 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 39/2009kundgemacht am 07.04.2009

Fassungen ab: 01.05.2009, 08.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 107, Anl. 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 39/2009 ↗
BGBl. I Nr. 22/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 26.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 22b, § 23, § 61, § 63a, § 73, § 76, § 78, § 93b, § 98, § 99, § 103i, § 105, § 107, § 108, Art. 1

Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes

BGBl. I Nr. 22/2009 ↗
BGBl. I Nr. 136/2008kundgemacht am 26.10.2008

Fassungen ab: 27.10.2008, 01.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 70, § 93, § 93a, § 107

Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

BGBl. I Nr. 136/2008 ↗
BGBl. I Nr. 70/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 01.06.2008, 08.05.2008

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 63b, § 107, Art. 11 § 1

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008

BGBl. I Nr. 70/2008 ↗
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 106, § 107

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008 ↗
BGBl. I Nr. 108/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 21, § 21d, § 23, § 25, § 28a, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 40c, § 41, § 42, § 63a, § 69, § 70, § 70a, § 73, § 76, § 77, § 77a, § 79, § 93, § 93b, § 98, § 99, § 103g, § 107, § 108

Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984

BGBl. I Nr. 108/2007 ↗
BGBl. I Nr. 60/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.11.2007, 01.08.2007, 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 9, § 9a, § 10, § 22a, § 23, § 25, § 44, § 51, § 56, § 63, § 93, § 93a, § 94, § 101, § 103f, § 105, § 107, § 108, Art. 1

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Investmentfondsgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und der Gewerbeordnung 1994

BGBl. I Nr. 60/2007 ↗
BGBl. I Nr. 19/2007kundgemacht am 25.04.2007

Fassungen ab: 26.04.2007

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 38, § 103e

Änderung des Börsegesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 19/2007 ↗
BGBl. I Nr. 141/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.01.2007, 12.08.2006, 05.07.2005, 28.02.2004, 01.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 17, § 20, § 21, § 21a, § 21b, § 21d, § 21g, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22j, § 22k, § 22l, § 22m, § 22n, § 22o, § 22p, § 22q, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 29, § 29a, § 30, § 39, § 39a, § 42, § 44, § 60, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 64, § 65, § 69, § 69a, § 69b, § 70, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 81, § 83, § 93a, § 98, § 99, § 103, § 103e, § 105, § 107, Anl. 3, Anl. 7, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 141/2006 ↗
BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006 ↗
BGBl. I Nr. 48/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 27, § 96, § 98, § 99, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2006 ↗
BGBl. I Nr. 124/2005kundgemacht am 08.11.2005

Fassungen ab: 01.01.2007, 09.11.2005

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 23, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Vereinsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 124/2005 ↗
BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 103, § 103c, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005 ↗
BGBl. I Nr. 33/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 22, § 22c, § 23, § 30, § 39, § 42, § 43, § 44, § 63, § 65, § 68, § 70, § 73, § 75, § 93a, § 98, § 102a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 33/2005 ↗
BGBl. I Nr. 32/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005, 01.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 66, § 69, § 70, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 32/2005 ↗
BGBl. II Nr. 94/2004kundgemacht am 27.02.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 94/2004

Dritte Ergänzung der Liste der multilateralen Entwicklungsbanken

BGBl. II Nr. 94/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 161/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 43, § 44, § 59a, § 65, § 103, § 107, Anl. 6, Art. 8 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004

BGBl. I Nr. 161/2004 ↗
BGBl. I Nr. 131/2004kundgemacht am 29.11.2004

Fassungen ab: 15.01.2005, 30.11.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 21, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Maklergesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes

BGBl. I Nr. 131/2004 ↗
BGBl. I Nr. 70/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 01.09.2004, 01.08.2004, 15.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 20, § 23, § 24, § 30, § 63, § 69, § 70, § 70a, § 73, § 74, § 76, § 77, § 77a, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 70/2004 ↗
BGBl. I Nr. 13/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 103c

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 13/2004 ↗
BGBl. I Nr. 98/2003

Fassungen ab: 14.11.2003

Erfasste Bestimmungen: § 62

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 98/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 05.05.2004, 13.02.2004, 01.01.2004, 01.09.2003, 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 69, § 70, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

BGBl. I Nr. 80/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 36/2003

Fassungen ab: 05.05.2004, 14.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 7a, § 70, § 73, § 81, § 81a, § 81b, § 81c, § 81d, § 81e, § 81f, § 81g, § 81h, § 81i, § 81j, § 81k, § 81l, § 81m, § 82, § 83, § 90, § 107, Art. 6 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

BGBl. I Nr. 36/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 35/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.10.2003, 15.06.2003, 14.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 22p, § 35, § 39, § 40, § 41, § 44, § 69, § 69a, § 70, § 73, § 93b, § 94, § 98, § 99, § 102a, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

BGBl. I Nr. 35/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 33/2003

Fassungen ab: 12.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 5, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

BGBl. I Nr. 33/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 163/2002

Fassungen ab: 06.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 102a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 163/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 163/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 131/2002

Fassungen ab: 01.09.2002, 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 73, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 131/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 11.07.2002, 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 69, § 70, § 93, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 45/2002

Fassungen ab: 02.04.2002, 01.04.2002, 27.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 9, § 69, § 70, § 70a, § 77a, § 78, § 79, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

BGBl. I Nr. 45/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 97/2001

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.04.2002, 01.01.2002, 08.08.2001, 01.08.2001, 01.07.2001, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 22b, § 22e, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 30, § 41, § 42, § 43, § 44, § 59a, § 60, § 61, § 62, § 62a, § 63, § 63a, § 65, § 69, § 69a, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 77a, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 90, § 91, § 92, § 93, § 93a, § 93b, § 93c, § 94, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 103c, § 103d, § 107, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 97/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 2/2001

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.01.2002, 06.01.2001, 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 22, § 25, § 27, § 28, § 31, § 32, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 59, § 62, § 75, § 76, § 92, § 96, § 98, § 99, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

BGBl. I Nr. 2/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 135/2000

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 36

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 135/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 33/2000

Fassungen ab: 01.07.2002, 01.11.2000, 23.07.2000, 01.07.2000, 21.04.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 21, § 22, § 22a, § 22b, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22l, § 22m, § 22n, § 22p, § 23, § 24, § 26, § 26b, § 30, § 31, § 32, § 33, § 40, § 41, § 42, § 60, § 63, § 70, § 71, § 73, § 77, § 77a, § 93, § 93a, § 97, § 99, § 103, § 103b, § 107, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

BGBl. I Nr. 33/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 25/2000

Fassungen ab: 17.05.2000

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

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BGBl. I Nr. 123/1999

Fassungen ab: 23.07.1999, 01.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 23, § 30, § 82, § 102a, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

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BGBl. I Nr. 76/1999

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

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BGBl. I Nr. 63/1999

Fassungen ab: 01.05.1999, 28.04.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 25, § 35, § 38, § 61, § 62, § 64, § 73, § 75, § 77, § 92, § 93, § 93a, § 93b, § 98, § 99, § 103, § 103a, § 107, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

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BGBl. I Nr. 49/1999

Fassungen ab: 27.03.1999

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 59, § 59a, § 60, § 65, Art. 6 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

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BGBl. I Nr. 153/1998

Fassungen ab: 01.10.1998

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

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BGBl. I Nr. 126/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998, 01.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 15, § 22, § 22d, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 43, § 44, § 51, § 59, § 62, § 63, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 75, § 77, § 77a, § 79, § 93, § 99, § 100, § 103, § 107, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

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BGBl. I Nr. 11/1998

Fassungen ab: 10.01.1998, 01.01.1998, 01.07.1997, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 22l, § 40, § 41, § 44, § 61, § 75, § 97, § 103, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

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BGBl. I Nr. 114/1997

Fassungen ab: 01.10.1997, 13.09.1997

Erfasste Bestimmungen: § 82, § 85, § 91

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

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BGBl. I Nr. 106/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

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BGBl. I Nr. 63/1997

Fassungen ab: 01.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

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BGBl. I Nr. 58/1997

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

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BGBl. Nr. 757/1996

Fassungen ab: 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 72

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. Nr. 757/1996 ↗

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BGBl. Nr. 753/1996

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.07.1997, 01.01.1997, 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9a, § 20, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 22e, § 22f, § 22g, § 22h, § 22i, § 22j, § 22k, § 22l, § 22m, § 22n, § 22o, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 27, § 29, § 30, § 38, § 39, § 42, § 44, § 63, § 64, § 73, § 75, § 77, § 93, § 94, § 97, § 98, § 99, § 103, § 105, § 106, § 107, § 108, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

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BGBl. Nr. 742/1996

Fassungen ab: 14.05.1997, 21.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

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BGBl. Nr. 680/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

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BGBl. Nr. 446/1996

Fassungen ab: 23.08.1996, 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

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BGBl. Nr. 445/1996

Fassungen ab: 01.07.1997, 01.01.1997, 23.08.1996, 01.01.1995, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 33, § 35, § 37, § 38, § 39, § 43, § 44, § 59, § 61, § 63, § 64, § 65, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 74, § 75, § 77, § 77a, § 79, § 82, § 86, § 93, § 93a, § 94, § 97, § 98, § 99, § 99a, § 99b, § 103, § 107, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

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BGBl. Nr. 304/1996

Fassungen ab: 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 43, § 62, § 92

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

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BGBl. Nr. 255/1996

Fassungen ab: 12.06.1996

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 255/1996

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BGBl. Nr. 383/1995

Fassungen ab: 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 93

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

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BGBl. Nr. 50/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

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BGBl. Nr. 22/1995

Fassungen ab: 06.01.1995, 01.01.1995, 31.12.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 8, § 10, § 15, § 17, § 22, § 76, § 107

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

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BGBl. Nr. 730/1994

Fassungen ab: 07.09.1994

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 730/1994

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BGBl. Nr. 505/1994

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 76

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 505/1994 ↗

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BGBl. Nr. 917/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 917/1993 ↗

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BGBl. Nr. 639/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 103

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BGBl. Nr. 532/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.03.2025, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

BGBl. Nr. 532/1993 ↗

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