Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 4/1962, zu , 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.