Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 383/1973, zu und 4, BGBl. Nr. 285/1960)

(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.