Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

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. Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte () ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.