Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bibliotheks- und Entlehnordnung

. (1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.