Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

. (1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß ausgeschieden werden.

(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.