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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 125/2011

Änderung

BGBl. I Nr. 50/2023 (NR: GP XXVII IA 3294/A AB 2017 S. 209. BR: 11220 AB 11223 S. 953.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Dieses Bundesverfassungsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 125/2011 kundgemacht.

2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Federal Constitutional Act on Media Cooperation and Media Funding - BVG MedKF-T

3. Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 50/2023). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

. (1) Die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums haben die Rechtsträger den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.

(3) Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen.

(4) Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.

. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Der Kurztitel und bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2023kundgemacht am 19.05.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 20.05.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2023 (NR: GP XXVII IA 3294/A AB 2017 S. 209. BR: 11220 AB 11223 S. 953.)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes sowie des KommAustria-Gesetzes

BGBl. I Nr. 50/2023
BGBl. I Nr. 125/2011 · Stammfassungkundgemacht am 27.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes

BGBl. I Nr. 125/2011