Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand
. (1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß sicherzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß durchgeführt wird.
