Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

. (1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß sicherzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß durchgeführt wird.