Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Verkauf von Interventionsbutter zu reduzierten Preisen und Gewährung von Beihilfen für Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. Hersteller/in, wer Butterfett oder Milchfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2. Verarbeiter/in, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,

3. zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in, wer nach den in genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4. Kleinverarbeiter/in, wer höchstens die in den in genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

5. Kleinverkäufer/in, wer als letzte/r Wiederverkäufer/in höchstens die in den in genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

6. Beteiligte/r, wer an einer in genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigte/r, zugelassene/r Hersteller/in oder Verarbeiter/in oder Erwerber/in von Butter, Milchfett, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.