Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

. (1) Die nach den in genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in

1. in seinem/ihren Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,

2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3. auf Verlangen der AMA vorlegt

a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den in genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.