Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1.01

Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den Regelungen der “Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4” der Weltbank vom 15. Juni 1956 mit den in Anlage 1 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen, wobei diesen Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im folgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen” bezeichnet.