Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmlisten

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz ( des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.