Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder () zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a) Gemeindeversammlung,

b) Volksbefragung,

c) Bürgerinitiative,

d) Volksabstimmung,

e) Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.