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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 37/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 2024 - Bgld. RettungsG 2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2025, wird verordnet:

Rettungsbeitrag

Für das Kalenderjahr 2026 wird der Rettungsbeitrag je Einwohner mit 66,11 Euro festgesetzt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2025, LGBl. Nr. 4/2025, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.