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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 245/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2011, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien, Aderklaa, Groß-Enzersdorf, Raasdorf und Schwechat wird das aus den Lageplänen, Teil 1 – Teil 3, Plannummer ASFINAG P1401/0-401/STR/S01/V, P1402/0-401/STR/S01/V und P1403/0-401/STR/S01/V ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in den Gemeinden Aderklaa, Groß-Enzersdorf, Raasdorf und Schwechat zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 245/2012 · Stammfassungkundgemacht am 04.07.2012

Fassungen ab: 05.07.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien, Aderklaa, Groß-Enzersdorf, Raasdorf und Schwechat

BGBl. II Nr. 245/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.