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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 61/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 36 Murtal Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 36 Murtal Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 61/2005 · Stammfassungkundgemacht am 04.03.2005

Fassungen ab: 05.03.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Judenburg, Pöls, St. Peter ob Judenburg und St. Georgen ob Judenburg

BGBl. II Nr. 61/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.