Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 34/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 154/2004 (BStG 1971) wird verordnet:
(Anm.: Anlagen sind als PDF dokumentiert.)
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 34/2006 · Stammfassungkundgemacht am 30.01.2006
Fassungen ab: 31.01.2006
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Enzersfeld, Hagenbrunn, Stetten und Leobendorf
BGBl. II Nr. 34/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
