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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 367/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues der A 26 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz wird das aus den Lageplänen, Planzeichen A26-VP2003-P14-G-1001-1, A26-VP2003-P14-G-1002-1 und A26-VP2003-P14-G-1003-1 ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Die vorerwähnten Lagepläne liegen in der betroffenen Gemeinde Linz, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 367/2006 · Stammfassungkundgemacht am 28.09.2006

Fassungen ab: 29.09.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinde Linz

BGBl. II Nr. 367/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.