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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 411/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 95/2004 (BStG 1971) wird verordnet:

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße wird das aus den Anlagen ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 411/2004 · Stammfassungkundgemacht am 29.10.2004

Fassungen ab: 30.10.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa

BGBl. II Nr. 411/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.