Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß und 2 neben den Grundsätzen gemäß insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:

1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß , wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;

7. Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.