Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß und 2 neben den Grundsätzen gemäß insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß , wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
7. Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.
