Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2009.

Heutige Fassung öffnen

Anonymisierung von personenbezogen Daten

. (1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des , 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:

1. im Fall des unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;

2. im Fall des unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;

3. im Fall des unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß oder für eine neuerliche Erhebung gemäß erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß die Beibehaltung des Personenbezugs zulässig ist.

(5) Die im Register gemäß enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für das Register nicht mehr benötigt werden.