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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 186/2006

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Bundespostflagge und auf die Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, keine Anwendung mehr findet.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. 12. 1994, BGBl. Nr. 157/1995, betreffend Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder teilweise und zwar hinsichtlich der Bundespostflagge und der Postsignalflagge für Seeschiffe außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 186/2006 · Stammfassungkundgemacht am 10.05.2006

Fassungen ab: 11.05.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Bundespostflagge und Postsignalflagge für Seeschiffe der Bundesrepublik Deutschland

BGBl. II Nr. 186/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.