Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

1. der , 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

2. der , 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3. der , 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;

5. des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,

6. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

7. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;

8. des der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

9. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

10. des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.