Vollziehung
. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
1. der , 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
2. der , 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. der , 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
5. des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport,
6. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
7. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
8. des der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
9. des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
10. des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
