Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6a. Abschnitt (Anm.: richtig: 8a. Abschnitt)

Verschmelzung

Verschmelzungsermächtigung

. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.