Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich

. Personaldienstbarkeiten (), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bis zur Anpassung der jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse im Namen der Republik Österreich ausüben.