Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Subsidiäre Rechtsanwendung

. Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches () Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.