Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Subsidiäre Rechtsanwendung

. Im Übrigen sind auf die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.