Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entscheidung über Beitragspflicht.

. Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung; soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG. – 1950, BGBl. Nr. 172.