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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 263/1967

Präambel/Promulgationsklausel

Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am 26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit zu wahren und sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, und in eben demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende Neutralität festgelegt hat, und

in der Einsicht des damit bekundeten Willens, als dauernd neutraler Staat einen wertvollen Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu können,

hat der Nationalrat beschlossen:

Anmerkung

vgl. Art. 9a B-VG

Artikel I

Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.

Artikel II

Der österreichische Nationalfeiertag wird im ganzen Bundesgebiet festlich begangen.

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1965 außer Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 263/1967 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.07.1967

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4

BGBl. Nr. 263/1967

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