Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollziehung

. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister hinsichtlich erster Satz,

2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich und letzter Satz,

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich zweiter Satz in Verbindung mit , und 5, , erster Satz, , und und 10,

4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz und zweiter Satz und

5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.