Vollziehung
. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister hinsichtlich erster Satz,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich und letzter Satz,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich zweiter Satz in Verbindung mit , und 5, , erster Satz, , und und 10,
4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz und zweiter Satz und
5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
