Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

(Anm.: Abs. 1 und 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.