Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des , des zweiter und dritter Satz und des der Bundesminister für Bauten und Technik,

2. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Landesregierung.