. Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 250/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13l Abs. 1, 3 und 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:
. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. Jänner 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 250/2015 · Stammfassungkundgemacht am 10.09.2015
Fassungen ab: 01.01.2016, 11.09.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BUAG-Überbrückungsgeldverordnung
BGBl. II Nr. 250/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
