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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 250/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13l Abs. 1, 3 und 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

. Abweichend von gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.

. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. Jänner 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 250/2015 · Stammfassungkundgemacht am 10.09.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 11.09.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BUAG-Überbrückungsgeldverordnung

BGBl. II Nr. 250/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.