← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 27.04.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Schlussbestimmungen zu des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019

. (1) Die , 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach in der Höhe, die sich aus sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.