Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (45. Novelle)
. (1) Die und 141 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Der Richtsatz nach sublit. cc ist abweichend von den und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor () zu vervielfachen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.
Beachte: Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. ).
