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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.