Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

. Die Beiträge für Teilversicherte nach sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage () zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

1. für Teilversicherte nach sowie Z 2 und 3 vom Bund;

1a. für Teilversicherte nach aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

2. für Teilversicherte nach und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.