Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

. (1) In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,

b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach pflichtversichert sind;

4. Personen, die ihr Kind () in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis () anzuwenden, die

1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

2. nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.