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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

. Beitragsgrundlage für die nach , 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.

(_________________

Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 346/2008: Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des wie folgt festgestellt: im statt 1 456,62 € mit 1 493,04 €)