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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist entsprechend anzuwenden.