Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 532/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 2 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.

(3) Art. IV Abs. 2 Z 2 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, lautet:

„2. rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 6, 21 lit. b und c, 23, 27, 28, 31 und Art. III Abs. 1, 2, 5 und 6.“

(4) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(5) Abweichend von des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

(6) Abweichend von den §§ 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.

(7) Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen ( des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz ( des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.

(8) Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 7 ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.

(9) Art. II Abs. 6 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird aufgehoben.

(10) Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 7 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, bleiben bei der Anwendung des des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 und des des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage ( des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.