Artikel III
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(2) Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
