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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß und 21 ist/sind

1. und auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,

2. und mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,

3. nicht anwendbar.

(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.