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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (, BGBl. Nr. 159) haben an der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die zeitabhängige Maut mitzuwirken:

1. durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3. durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß aus Anlaß der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß .

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß und 21 ist/sind

1. und auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,

2. und mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,

3. nicht anwendbar.

(3) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Vignetten verkaufen.