Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des dritter Satz, des zweiter Satz sowie des im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
