Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 9.05. Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 9.05. Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.