Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Grundsätzliches Beförderungsverbot
§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
Grundsätzliches Beförderungsverbot
§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.