Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VIII

WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Grundsätzliches Beförderungsverbot

§ 8.01. Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.