Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrzeuge in Not

§ 6.16. Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch

a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,

b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,

c) eine Folge langer Töne.