Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anbringung der Kennzeichen

.02. Die Kennzeichen nach .01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.